I.1.1.2 der Anklageschrift). Nachdem H.________ Vorhalte bezüglich Betäubungsmittelhandel zunächst zurückwies, räumte sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 27. September 2013 ein, von F.________ Thaipillen bezogen zu haben (amtliche Akten PEN 15 329, pag. 226). Es sei jeweils um Zigarettenschachteln mit 500 Stück gegangen. Teils habe F.________ in ihrem Auftrag die Zigarettenschachteln I.________ gegeben. Bezüglich der Dauer der Bezüge und der Anzahl konnte oder wollte H.________ keine Angaben machen (amtliche Akten PEN 15 329, pag. 227, Z. 121 ff.).