Eine Befragung des Beschuldigten – auf die wohl aus ermittlungstaktischen Gründen zu dieser Zeit verzichtet wurde – wäre mithin möglich gewesen. Mit anderen Worten hätte sich F.________ nicht darauf verlassen können, dass der Beschuldigte nicht mehr auffindbar sein würde. Gestützt auf diese Ausführungen erachtet es die Kammer als erwiesen, dass F.________ die Thaipillen, welche er H.________, I.________ und J.________ überbrachte, (ausschliesslich) beim Beschuldigten alias M.________ bezog. 10.3 Anzahl übergebener Thaipillen 10.3.1