Ferner ist nicht davon auszugehen, dass F.________ den Beschuldigten nur deshalb belastete, weil er damit gerechnet hatte, dass dieser sich ins Ausland absetzen und damit für die Strafverfolgungsbehörden nicht mehr greifbar sein würde. Gemäss polizeilicher Observation befand sich der Beschuldigte auch im August und September 2013 mindestens teilweise in der Schweiz (pag. 294). F.________ wurde am 16. Juli 2013 verhaftet. Eine Befragung des Beschuldigten – auf die wohl aus ermittlungstaktischen Gründen zu dieser Zeit verzichtet wurde – wäre mithin möglich gewesen.