12 Y.________ (pag. 48 ff.). Dies beweist keineswegs eine Beteiligung des Beschuldigten an Betäubungsmittelgeschäften. Allerdings spricht die Übereinstimmung der Aussagen von F.________ mit den objektiven Gegebenheiten für deren Glaubhaftigkeit; zudem erscheint eine Verwechslung der Person ausgeschlossen. Ferner ist nicht davon auszugehen, dass F.________ den Beschuldigten nur deshalb belastete, weil er damit gerechnet hatte, dass dieser sich ins Ausland absetzen und damit für die Strafverfolgungsbehörden nicht mehr greifbar sein würde.