72, Z. 95 ff.). Dem erstinstanzlich eingeholten Strafregisterauszug des Beschuldigten, datierend vom 2. März 2020, lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand vorbestraft ist (pag. 490 f.). Ebenso verfügte sein Schwager, geboren am 7. November 1955, in der fraglichen Zeit über einen