Entscheidend für die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen von F.________ ist vorliegend jedoch, dass sich diese mit objektiven Beweismitteln bzw. Gegebenheiten stimmig verknüpfen lassen. So führte er am 20. Juni 2013 ein Gespräch mit dem Nutzer des Mobiltelefons ________. Dieses Gespräch drehte sich gemäss dem Wortlaut um die Länge von Ruten sowie die Anzahl von Würmern (pag. 54). Wie bereits ausgeführt, gab F.________ auf Vorhalt dieses Gesprächs zu Protokoll, dass es sich dabei um ein verschlüsseltes Gespräch mit dem Beschuldigten bezüglich Drogen gehandelt habe. Dies ist schlüssig, macht doch der Inhalt des Gesprächs gemäss Wortlaut anderweitig keinen Sinn. Anlässlich der