Ohnehin würden sich derartige Falschbelastungen notorisch gegen unbekannte Dritte richten. Bei einer wahrheitswidrigen Identifikation des Beschuldigten durch F.________ hätte Letzterer damit rechnen müssen, dass dieser jegliche Schuld von sich weist und vorbringt, er kenne F.________ gar nicht oder aus anderem Zusammenhang. Die (vermeintliche) Schutzbehauptung bzw. der Verweis auf einen Dritten drohte mithin durch die Identifizierung des Beschuldigten widerlegt zu werden. Entscheidend für die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen von F.________ ist vorliegend jedoch, dass sich diese mit objektiven Beweismitteln bzw. Gegebenheiten stimmig verknüpfen lassen.