Die Aussagen von F.________ waren jedoch insoweit konstant, als er M.________ stets als seinen Lieferanten bezeichnete. Weiter identifizierte F.________ den Beschuldigten bei einem Fotovorhalt zweifelsfrei. Daran ändert nichts, dass er nach mehreren Jahren diese Identifikation nicht mit Sicherheit bestätigen konnte. Wie die Generalstaatsanwaltschaft oberinstanzlich zu Recht ausführte, waren F.________ sowie der Beschuldigte nicht enge Freunde und sahen sich auch nicht jeden Tag, so dass eine