71, Z. 70; pag. 73, Z. 130 ff.). H.________ gab demgegenüber an, F.________ hätte etwas von ihr gewollt, sie hätte jedoch nicht mit ihm gehen können, da sie in einer Beziehung gewesen sei. Ausserdem gab sie an, den Beschuldigten nicht zu kennen (amtliche Akten PEN 15 329, pag. 208, Z. 321 ff. sowie pag. 230). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass H.________ ihre Beteiligung an Betäubungsmitteldelikten zunächst abstritt und auch später kaum zu spezifischen Aussagen bereit war. Zudem machte sie mehrfach keine Angaben, weil sie verängstigt war (amtliche Akten PEN 15 329, pag. 179, Z. 156 ff. sowie pag. 302, Z. 458 ff.). Die Aussagen von F._____