Die Kammer verkennt nicht, dass die Aussagen von F.________ gewisse Widersprüche und Unklarheiten enthalten. Dies etwa bezüglich des Signalements von M.________, aber auch bezüglich der Betäubungsmittelmenge bzw. ob er die Thaipillen oder nur deren Verpackungen gesehen habe (vgl. dazu auch die folgenden Erwägungen). Gleiches gilt bezüglich der Beziehungssituation zwischen F.________, H.________ und dem Beschuldigten. So bestand gemäss F.________ eine freundschaftliche Beziehung mit Intimitäten zwischen ihm und H.________ und der Wunsch Letzterer, zusammen zu wohnen, was er ablehnte. Zudem habe H.________ den Kontakt mit dem Beschuldigten hergestellt (pag. 71, Z. 70;