Die Auswertung der Handydaten habe ebenfalls gezeigt, dass es sich bei M.________ um den Beschuldigten handle, die Identifikation sei somit korrekt erfolgt. Weiter führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, die Aussageverweigerung des Beschuldigten dürfe ihm zwar nicht zum Nachteil gereichen, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1047/2010 E. 3.2) finde dieser Grundsatz jedoch seine Grenzen, wenn dieser sich weigere, auch zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte.