9 9.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft ihrerseits verwies anlässlich des Parteivortrages an der oberinstanzlichen Verhandlung im Wesentlichen auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung, die sie als zutreffend erachtete. Der Beschuldigte habe während dem ganzen Verfahren die Aussage verweigert, womit den Aussagen von F.________ umso mehr Bedeutung zukomme. Der Beschuldigte sei klar als M.________ identifiziert worden.