9. Vorbringen der Parteien 9.1 Vorbringen der Verteidigung Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 22. Juli 2021 führte Fürsprecher B.________ für den Beschuldigten aus, es könne nicht behauptet werden, F.________ habe kein Interesse daran gehabt, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten und wies im Wesentlichen auf Ungenauigkeiten in den Aussagen von F.________. So habe F.________ M.________ beschreiben müssen, habe dabei aber nicht den Beschuldigten beschrieben. Diese Ungenauigkeiten seien vorinstanzlich einfach ignoriert worden. Der Beschuldigte fahre zudem keinen Y.________, sondern ein Z.________.