Da im Sinne des Grundsatzes in dubio pro reo von der Mindestmenge von insgesamt 16'000 Thaipillen ausgegangen wird, ergibt dies einen Gesamtumsatz von CHF 320'000.00. Auch unter Berücksichtigung des von Staatsanwaltschaft angeklagten Mindestwerts von CHF 18.00 pro Pille - und somit einem Gesamtumsatz von CHF 288'000.00 - wäre die Schwelle des grossen Umsatzes gemäss bundesgerichtlicher Definition erreicht. Aufgrund der Menge und trotz mangelnder Beweise über den Erstehungswert der Pillen, ist ferner davon auszugehen, dass bei diesem Umsatz auch ein Gewinn, der CHF 10'000.00 übersteigt, realisiert wurde.