Schliesslich führte sie bezüglich des Umsatzes und des Gewinnes aus, was folgt (pag. 608, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Beweismässig erstellt ist, dass der Beschuldigte pro Lieferung 500 Stück Thaipillen an F.________ zur Weitergabe an H.________ und I.________ übergab und hierfür jeweils CHF 10.000.00 erhielt. Dies entspricht einem Wert von CHF 20.00 pro Pille. Da im Sinne des Grundsatzes in dubio pro reo von der Mindestmenge von insgesamt 16'000 Thaipillen ausgegangen wird, ergibt dies einen Gesamtumsatz von CHF 320'000.00.