dafür würden nicht nur die Aussagen von F.________ sprechen, sondern auch die belastenden objektiven Beweismittel zahlreiche Indizien liefern. Weiter erachtete sie als erstellt, dass der Beschuldigte als Lieferant von F.________ fungierte und diesem 16'000 bis 17'500 Thaipillen übergeben hatte (pag. 605 f., S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Bei der rechtlichen Würdigung setzte die Vorinstanz ihre Beweiswürdigung bezüglich der Wirkstoffmenge fort und erwog Folgendes (pag. 608, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): In den Ermittlungen gegen den Beschuldigten konnten keine Thaipillen sichergestellt werden. Hingegen wurden im Verfahren gegen H._____