Zum Aussageverhalten des Beschuldigten führte sie abschliessend aus, dieser sei in seinem Recht, schweigen zu dürfen, zu schützen; ihm dürften mithin keine Nachteile daraus erwachsen. Er habe dadurch jedoch auch keine sachdienlichen Angaben zu seiner Entlastung vorzubringen vermögen (pag. 605, S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass es sich bei «M.________» um den Beschuldigten handle; dafür würden nicht nur die Aussagen von F.________ sprechen, sondern auch die belastenden objektiven Beweismittel zahlreiche Indizien liefern.