Als weiteres Indiz muss die Tatsache gewertet werden, dass der Beschuldigte von der Nummer «P.________» am 16.07.2013 F.________ eine SMS schrieb, in welcher er sich für 1 Woche Ferien abmeldete. Diese «Abmeldung» bestätigt sich auch in Bezug auf die Observierungstätigkeiten der Polizei, welche alsbald ins Leere lief; so sei der Beschuldigte spätestens ab Ende August 2013 nicht mehr in der Schweiz bzw. in seiner gewohnten Umgebung gewesen (pag. 296). Schliesslich erfolgte das Untertauchen quasi zeitgleich mit der Verhaftung von H.________ und F.________.