Zu diesem Schluss führt auch die plausible Erläuterung von F.________ über die Bedeutung des Gesprächs (vgl. Ziff. 1.3.2). 7 Anhand der rückwirkenden Telefonüberwachung ist erstellt, dass es im Voraus zu diesem Gespräch zwischen F.________ und dem Beschuldigten zu 14 Telefongesprächen kam. Diese regelmässige Kontaktaufnahme ist – ergänzend und bestätigend in Bezug auf die Aussagen von F.________ – ein bedeutendes Indiz, dass es sich beim aufgezeichneten Gespräch vom 20.06.2013 nicht um ein einmaliges Geschäft handelte.