Es ist gerichtsnotorisch, dass es den Gepflogenheiten respektive der Sprechweise unter Drogenhändlern entspricht, dass zur Aufgleisung von Drogengeschäften eine verschlüsselte Sprache verwendet wird. So ist es auch vorliegend offenkundig, dass es sich beim aufgezeichneten Gespräch nicht um eine Diskussion unter Anglern, sondern um eine künftige Lieferung von Drogen, in diesem Fall 200 Thaipillen, und eine Verhandlung über Menge und Verkaufspreis handelte und der Beschuldigte sowie F.________ dabei versuchten, durch die verschlüsselte Sprache nichts Konkretes hiervon zu erwähnen. Zu diesem Schluss führt auch die plausible Erläuterung von F.______