604, S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zu den objektiven Beweismitteln hielt die Vorinstanz schliesslich fest, was folgt (pag. 604 f., S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Das im Rahmen der Telefonüberwachung von F.________ aufgezeichnete Gespräch vom 20.06.2013 mit M.________, bzw. wie vorab hergeleitet, mit dem Beschuldigten, drehte sich um Würmer und die Länge der Angelrute. Es ist gerichtsnotorisch, dass es den Gepflogenheiten respektive der Sprechweise unter Drogenhändlern entspricht, dass zur Aufgleisung von Drogengeschäften eine verschlüsselte Sprache verwendet wird.