Ferner hielt die Vorinstanz fest, F.________ habe sich mit seinen Aussagen auch massiv selbst belastet, weshalb es nicht erstaune, dass er anfangs in seinem eigenen Verfahren betreffend die gehandelte Menge bzw. die Anzahl stattgefundener Übergaben tiefgestapelt habe. Entscheidend sei jedoch, dass F.________ in seinem eigenen Verfahren den Sachverhalt dahingehend eingestanden habe, im Zeitraum von Frühling 2011 bis zu seiner Anhaltung am 17. Juli 2013 insgesamt 16'000 bis 17'500 Thaipillen von A.________ erworben zu haben. Dieser Anklagepunkt sei im abgekürzten Verfahren zum Urteil erhoben worden (pag. 604, S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).