Die Kerngehalte der belastenden Aussagen wurden auch parteiöffentlich bestätigt, wobei dannzumal das Erinnerungsvermögen von F.________ infolge dazwischenliegender sechs Jahre nicht mehr gleich ausgeprägt war. Er hat dabei jedoch Erinnerungslücken ausdrücklich eingeräumt und seine Unsicherheiten offengelegt. Hätte sich F.________ anlässlich der parteiöffentlichen Befragung im Jahr 2019 in gleicher Detailtreue zu dem Drogenhandel mit dem Beschuldigten geäussert, wie anlässlich der belastenden Aussagen im Jahr 2013, hätte dies durchaus darauf hindeuten können, dass die Geschichte erfunden wurde.