mit diesem über eine geplante Drogenübergabe gesprochen hat (vgl. Ziff. 1.3.3). Neben dem Irrtum in der Person schliesst das Gericht somit auch die Erfindung von M.________ bzw. eine Falschdarstellung seiner Rolle durch F.________ aus. Es wurde weder seitens der Verteidigung ein 6 stichhaltiges Motiv vorgebracht, welches für eine Falschbelastung des Beschuldigten durch F.________ sprechen würde, noch ist ein solches aus den Akten erkennbar.