Im Anschluss würdigte die Vorinstanz die Aussagen von F.________ und gelangte zum Ergebnis, diese seien glaubhaft. Sie führte insbesondere aus, F.________ habe M.________ von Beginn weg konstant als seinen einzigen Lieferanten bezeichnet und dessen Rolle glaubhaft dargestellt. Er habe zudem glaubhaft rekonstruiert, wie er an den Kontakt des Beschuldigten gekommen sei und wieviel er als Mittelsmann jeweils geliefert habe. Ergänzungen oder Korrekturen seitens F.________ würden am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen kaum etwas ändern bzw. an deren Glaubhaftigkeit zweifeln lassen.