97, pag. 124). Auch die zu tief ausgefallene Schätzung der Körpergrösse auf 1m 65 cm ist insofern nicht von Relevanz, als dass erfahrungsgemäss entsprechende Schätzungen von einer Drittperson – insbesondere dann, wenn mit dieser nur sporadische und kurze Treffen stattgefunden haben – meist nicht exakt ausfallen. Viel aufschlussreicher ist hingegen, dass F.________ mit einer erstaunlichen Detailgenauigkeit aus dem Leben des Beschuldigten berichtete. So wusste er von einem früheren Führerausweisentzug. Der Beschuldigte wurde am 30.05.2011 tatsächlich zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse infolge Fahrens in angetrunkenem Zustand verurteilt (pag.