Mit «M.________» meint auch F.________ den Beschuldigten, auch wenn er ihn nur mit Übernamen nannte und kannte. So hat F.________ den Beschuldigten zutreffend beschrieben und ihn auch auf Fotovorhalt mehrmals identifiziert. Die Tatsache, dass er ihn anlässlich der Einvernahmen als eher dick bezeichnet hat, ist dabei unbeachtlich. So bestätigen die Fotos, welche im Jahr 2013 aufgenommen wurden, dass der Beschuldigte im Vergleich zu heute durchaus eine breitere Statur hatte (pag. 97, pag. 124).