diese Rufnummer benutzte. Dieser Rückschluss wird bestärkt durch den Bericht, wonach der Beschuldigte während der Observation im Juli und August 5 2013 beinahe täglich mit N.________ zusammengetroffen sei. Gemäss Telefonüberwachung wurden zwischen dem Benutzer der Nummer ________ und ebendiesem N.________ mehrere Anrufe registriert. Aus Sicht des Gerichtes kann somit eindeutig der Schluss gezogen werden, dass F.________ das am 20.06.2013 aufgezeichnete Telefongespräch mit dem Beschuldigten geführt hat.