8. Würdigung der Vorinstanz Beweiswürdigend führte die Vorinstanz vorab aus, der Beschuldigte habe bis zuletzt von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und keine Angaben zum Sachverhalt geliefert, weshalb in erster Linie den Aussagen von F.________ eine bedeutende Rolle zukämen. Zur Frage, ob es sich bei dem von F.________ belasteten M.________ um den Beschuldigten handle, führte sie sodann Folgendes aus (pag. 601 f., S. 12 f der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): In Bezug auf das im Laufe der Ermittlungen gegen F.________ am 20.06.2013 aufgezeichnete Telefongespräch mit «M.__