mit CHF 1'000.00 pro Lieferung entlöhnt. Der Beschuldigte habe diese Tathandlungen im Wissen darum, dass diese mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen können sowie in der Absicht, durch berufsmässiges Handeln Einkünfte zu erwirtschaften und dadurch einen erheblichen Umsatz (mind. CHF 288'000.00) zu erzielen, begangen (pag. 423 f.).