4 Die Kammer erachtete es daher als nicht zwingend nötig, die in der Anklageschrift vorhandenen gewissen Unschärfen in der weiteren Lieferkette zu korrigieren, zumal der zu beurteilende Sachverhalt für die Parteien sowie das Gericht ersichtlich sind. Sowohl die Verteidigung wie auch die Generalstaatsanwaltschaft teilten diese Ansicht (pag. 670 f.). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung