6. Anklageprinzip Im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung wies die Kammer die Parteien darauf hin, dass in der Anklageschrift seitens der Staatsanwaltschaft zwar die Anzahl der angeblich erworbenen bzw. veräusserten Thaipillen festgehalten worden sei, nicht jedoch deren Wirkstoffgehalt. Ebenso sei als Abnehmer F.________ genannt worden, der die Pillen an H.________ bzw. zweimal an I.________ weitergeliefert habe.