5. Verfahrensgegenstand und Kognition Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich vollumfänglich angefochten (pag. 625, Ziff. 1 der Berufungserklärung). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung teilte die Kammer den Parteien mit, dass trotz vollumfänglicher Anfechtung die Einstellung des Widerrufsverfahren sowie die diesbezügliche Kostenliquidation ihrer Ansicht nach in Rechtskraft erwachsen seien, zumal der Beschuldigte an einer diesbezüglichen Anfechtung auch gar kein schutzwürdiges Interesse hätte. Dagegen gab es seitens der Parteien keine Einwendungen (pag. 670).