1. zu einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungsund Sicherheitshaft von 2 Tagen, 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD) III. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (Honorar amtliche Verteidigung etc.).