unter Ausrichtung einer Genugtuung für die ausgestandene Polizeihaft von zwei Tage und einer Entschädigung für die angemessene Verteidigung sowie unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Staat; II. 1. Es seien die notwendigen Verfügungen zu treffen. 2. Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung gerichtlich festzusetzen. Der stellvertretende Generalstaatsanwalt L.________ beantragte und begründete in der oberinstanzlichen Verhandlung für die Generalstaatsanwaltschaft Folgendes (pag. 696 f., Hervorhebungen im Original): I.