579, Ziff. I.1 und I.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Das Widerrufsverfahren betreffend das Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. Mai 2011 stellte die Vorinstanz gestützt auf Art. 46 Abs. 5 StGB ein, unter Auferlegung der für das Widerrufsverfahren entstandenen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 300.00 an den Kanton Bern (pag. 580, Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ferner wurde die amtliche Entschädigung sowie das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt G.________ und Fürsprecher B._____