Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 493 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 22. Juli 2021 Besetzung Oberrichter Zuber (Präsident i.V.) Oberrichter Guéra, Oberrichterin Sanwald Gerichtsschreiberin Hebeisen Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 11. August 2020 (PEN 2019 685) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 11. August 2020 wurde der Beschuldigte und Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) durch das Regionalgericht Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht; nachfolgend Vorinstanz) der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig und gewerbsmässig qualifiziert be- gangen im Zeitraum vom Frühling 2011 bis am 17. Juli 2013 in C.________, D.________, E.________ und andernorts durch Erwerb bzw. Erlangen von 16'000 nicht zum Eigenkonsum bestimmten Thaipillen (288 Gramm reines Methamphet- amin-Hydrochlorid, Reinheitsgrad 20%) von unbekannten Lieferanten sowie durch Abgabe bzw. Veräusserung derselben an F.________ schuldig erklärt. In Anwen- dung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft im Umfang von 2 Tagen, sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insge- samt 32'133.75 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) verurteilt (pag. 579, Ziff. I.1 und I.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Das Widerrufsverfahren betreffend das Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. Mai 2011 stellte die Vorinstanz gestützt auf Art. 46 Abs. 5 StGB ein, unter Auferlegung der für das Widerrufsverfahren entstandenen Verfah- renskosten im Umfang von CHF 300.00 an den Kanton Bern (pag. 580, Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ferner wurde die amtliche Entschädigung sowie das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt G.________ und Fürsprecher B.________ festgehalten bzw. festgelegt und die weiteren Verfügungen getroffen (pag. 579 ff., Ziff. I, III und IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Fürsprecher B.________ mit Eingabe vom 20. August 2020 namens und im Auftrag des Beschuldigten innert Frist die Berufung an (pag. 585). Die schriftliche Urteilsbegründung wurde den Parteien mit Verfügung vom 18. No- vember 2020 zugestellt (pag. 590 ff.). Die schriftliche Berufungserklärung datiert vom 14. Dezember 2020 und ging am 16. Dezember 2020 frist- und formgerecht bei den Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern ein (pag. 625 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 29. Dezember 2020 mit, we- der ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen noch die Anschlussberufung zu erklären (pag. 631 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Blick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden von Amtes wegen ein Leu- mundsbericht samt Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse (datierend vom 2 6. Juli 2021, pag. 660 ff.) sowie ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 8. Juli 2021, pag. 667) eingeholt. Beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland wurden zudem die Akten der Strafver- fahren gegen H.________ (PEN 15 329/330), I.________ (PEN 16 635) und J.________ (PEN 14 478) ediert (pag. 650 f.). Der Beschuldigte wurde schliesslich nochmals zur Sache sowie zur Person befragt (pag. 672 ff.). 4. Anträge der Parteien Fürsprecher B.________ stellte und begründete in der oberinstanzlichen Verhand- lung für den Beschuldigten die folgenden Anträge (pag. 672, Hervorhebungen im Original): I. A.________, sei frei zu sprechen vom Vorwurf der mengenmässig und gewerbsmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c und d; Abs. 2 lit. a und c BetmG), angeblich be- gangen im Zeitraum von Frühling 2011 bis 7. Juli 2013 in C.________, D.________, K.________, E.________ und andernorts; unter Ausrichtung einer Genugtuung für die ausgestandene Polizeihaft von zwei Tage und einer Ent- schädigung für die angemessene Verteidigung sowie unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Staat; II. 1. Es seien die notwendigen Verfügungen zu treffen. 2. Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung gerichtlich festzusetzen. Der stellvertretende Generalstaatsanwalt L.________ beantragte und begründete in der oberinstanzlichen Verhandlung für die Generalstaatsanwaltschaft Folgendes (pag. 696 f., Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 11. August 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Widerrufsverfahren betreffend Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. Mai 2011 gegen A.________ eingestellt wurde, unter Auferlegung der diesbezüglichen Verfah- renskosten von CHF 300.00 an den Kanton; 2. die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung bestimmt wurde II. A.________ sei schuldig zu sprechen der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig und gewerbsmässig qualifiziert begangen, im Zeitraum von Frühling 2011 bis 17. Juli 2013 in C.________, D.________, E.________ und andernorts durch Erwerb/Erlangen von nicht zum 3 Eigenkonsum bestimmten 16'000 Thaipillen (288 Gramm reines Methamphetamin-Hydrochlorid, Reinheitsgrad 20%) von unbekannten Lieferanten sowie Abgabe/Veräusserung derselben an F.________ und in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen 1. zu einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 2 Tagen, 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Ge- bühr gemäss Art. 21 VKD) III. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (Honorar amtliche Verteidigung etc.). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich vollumfänglich ange- fochten (pag. 625, Ziff. 1 der Berufungserklärung). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung teilte die Kammer den Parteien mit, dass trotz vollumfänglicher Anfechtung die Einstellung des Widerrufsverfahren so- wie die diesbezügliche Kostenliquidation ihrer Ansicht nach in Rechtskraft erwach- sen seien, zumal der Beschuldigte an einer diesbezüglichen Anfechtung auch gar kein schutzwürdiges Interesse hätte. Dagegen gab es seitens der Parteien keine Einwendungen (pag. 670). Durch die Kammer ist somit im Übrigen das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels eigenständiger Berufung oder Anschlussberufung der Generalstaatsan- waltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten ab- geändert werden; es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). 6. Anklageprinzip Im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung wies die Kammer die Parteien dar- auf hin, dass in der Anklageschrift seitens der Staatsanwaltschaft zwar die Anzahl der angeblich erworbenen bzw. veräusserten Thaipillen festgehalten worden sei, nicht jedoch deren Wirkstoffgehalt. Ebenso sei als Abnehmer F.________ genannt worden, der die Pillen an H.________ bzw. zweimal an I.________ weitergeliefert habe. Gestützt auf das Plädoyer der Staatsanwaltschaft vor erster Instanz bzw. die Akten deute einiges darauf hin, dass F.________ auch an eine dritte Person gelie- fert haben könnte (namentlich an J.________) bzw. dass verschiedene Lieferungen an I.________ zuhanden von H.________ erfolgt sein könnten. Jedenfalls sei F.________ entsprechend verurteilt worden. Nach Auffassung der Kammer sei dem Beschuldigten bekannt, dass ihm entspre- chende Veräusserungen an F.________ vorgeworfen würden und um welche Pillen es gehe. 4 Die Kammer erachtete es daher als nicht zwingend nötig, die in der Anklageschrift vorhandenen gewissen Unschärfen in der weiteren Lieferkette zu korrigieren, zu- mal der zu beurteilende Sachverhalt für die Parteien sowie das Gericht ersichtlich sind. Sowohl die Verteidigung wie auch die Generalstaatsanwaltschaft teilten diese An- sicht (pag. 670 f.). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten werden mengen- und gewerbsmässig qualifizierte Widerhand- lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen. Er soll im Zeitraum von Frühling 2011 bis am 17. Juli 2013 (Anhaltung F.________) in C.________, D.________, K.________, E.________ und andernorts ca. 16'000 bis 17'500 Stück, nicht zum Eigenkonsum bestimmte Thaipillen von einem unbekannten Liefe- ranten erworben/erlangt und diese an F.________ für H.________ bzw. I.________ abgegeben/veräussert haben. Der Beschuldigte habe die Thaipillen bei unbekannten Lieferanten beschafft und diese auf Bestellung an F.________ für H.________ bzw. I.________ geliefert. F.________ habe die Pillen sodann H.________ bzw. I.________ übergeben. Der Beschuldigte habe hierfür den von H.________ über F.________ bezahlten Kauf- preis von CHF 18.00 bis 20.00 pro Stück entgegengenommen und F.________ mit CHF 1'000.00 pro Lieferung entlöhnt. Der Beschuldigte habe diese Tathandlungen im Wissen darum, dass diese mittel- bar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen können sowie in der Absicht, durch berufsmässiges Handeln Einkünfte zu erwirtschaften und dadurch einen erheblichen Umsatz (mind. CHF 288'000.00) zu erzielen, be- gangen (pag. 423 f.). 8. Würdigung der Vorinstanz Beweiswürdigend führte die Vorinstanz vorab aus, der Beschuldigte habe bis zu- letzt von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht und keine Anga- ben zum Sachverhalt geliefert, weshalb in erster Linie den Aussagen von F.________ eine bedeutende Rolle zukämen. Zur Frage, ob es sich bei dem von F.________ belasteten M.________ um den Beschuldigten handle, führte sie so- dann Folgendes aus (pag. 601 f., S. 12 f der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): In Bezug auf das im Laufe der Ermittlungen gegen F.________ am 20.06.2013 aufgezeichnete Telefongespräch mit «M.________», resp. mit der unter dem Namen «P.________» abgespeicherten Rufnummer ________, stellten die Ermittlungsbehörden infolge der daraufhin getätigten Überwachungsmassnahmen fest, dass A.________ eindeutig Träger und Benutzer dieser Rufnummer war. So ist dem Berichtsrapport vom 04.09.2013 (pag. 294 ff.) zu entnehmen, dass die Rufnummer ________ im Rahmen einer Standortüberwachung lokalisiert und im Rahmen der Observierung sodann ersichtlich wurde, dass A.________ diese Rufnummer benutzte. Dieser Rückschluss wird bestärkt durch den Bericht, wonach der Beschuldigte während der Observation im Juli und August 5 2013 beinahe täglich mit N.________ zusammengetroffen sei. Gemäss Telefonüberwachung wurden zwischen dem Benutzer der Nummer ________ und ebendiesem N.________ mehrere Anrufe registriert. Aus Sicht des Gerichtes kann somit eindeutig der Schluss gezogen werden, dass F.________ das am 20.06.2013 aufgezeichnete Telefongespräch mit dem Beschuldigten geführt hat. Mit «M.________» meint auch F.________ den Beschuldigten, auch wenn er ihn nur mit Übernamen nannte und kannte. So hat F.________ den Beschuldigten zutreffend beschrieben und ihn auch auf Fotovorhalt mehrmals identifiziert. Die Tatsache, dass er ihn anlässlich der Einvernahmen als eher dick bezeichnet hat, ist dabei unbeachtlich. So bestätigen die Fotos, welche im Jahr 2013 aufgenommen wurden, dass der Beschuldigte im Vergleich zu heute durchaus eine breitere Statur hatte (pag. 97, pag. 124). Auch die zu tief ausgefallene Schätzung der Körpergrösse auf 1m 65 cm ist insofern nicht von Relevanz, als dass erfahrungsgemäss entsprechende Schätzungen von einer Drittperson – insbesondere dann, wenn mit dieser nur sporadische und kurze Treffen stattgefunden haben – meist nicht exakt ausfallen. Viel aufschlussreicher ist hingegen, dass F.________ mit einer erstaunlichen Detailgenauigkeit aus dem Leben des Beschuldigten berichtete. So wusste er von einem früheren Führerausweisentzug. Der Beschuldigte wurde am 30.05.2011 tatsächlich zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse infolge Fahrens in angetrunkenem Zustand verurteilt (pag. 490 ff.). Zudem erinnerte sich F.________ daran, dass der Beschuldigte jeweils mit einem Y.________ und in Begleitung eines älteren Herrn an die Übergaben kam. Es ist erstellt, dass der ältere Schwager des Beschuldigten, O.________, einen Y.________ besass. Ferner wusste F.________ um die ________ Abstammung des Beschuldigten. Aufgrund all dieser Elemente schliesst das Gericht einen Irrtum in der Person aus. Bei M.________ handelt es sich um den Beschuldigten. Im Anschluss würdigte die Vorinstanz die Aussagen von F.________ und gelangte zum Ergebnis, diese seien glaubhaft. Sie führte insbesondere aus, F.________ habe M.________ von Beginn weg konstant als seinen einzigen Lieferanten bezeichnet und dessen Rolle glaubhaft dargestellt. Er habe zudem glaubhaft rekonstruiert, wie er an den Kontakt des Beschuldigten gekommen sei und wieviel er als Mittelsmann jeweils geliefert habe. Ergänzungen oder Korrekturen seitens F.________ würden am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen kaum etwas ändern bzw. an deren Glaubhaftigkeit zweifeln lassen. Die Vorinstanz nahm ferner Stellung zum aufgezeichneten Telefongespräch vom 20. Juni 2013 sowie zu den (erstinstanzlichen) Vorbringen der Verteidigung, wonach die Glaubhaftigkeit der Aussagen von F.________ grundsätzlich anzuzweifeln sei. Sie führte dazu Folgendes aus (pag. 602 f., S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Glaubhaftigkeit der Aussagen von F.________ wird von der Verteidigung grundsätzlich angezweifelt. Sie behauptet, dass es sich bei M.________ um eine Erfindung von F.________ handle, welche es ihm erlaubt habe, sich selbst aus der Schusslinie zu nehmen, seine Stellung im aufgedeckten Thaipillenhandel in Gestalt eines einfachen Kuriers zu relativieren und damit für sein eigenes Verfahren Profit zu schlagen. Die Version der Verteidigung ist zwar nicht völlig unwahrscheinlich, aber mit dem aufgezeichneten Telefongespräch vom 20.06.2013 liegt eben gerade ein objektiver Sachbeweis vor, der bestätigt, dass es einen M.________ zweifelsohne gab und F.________ mit diesem über eine geplante Drogenübergabe gesprochen hat (vgl. Ziff. 1.3.3). Neben dem Irrtum in der Person schliesst das Gericht somit auch die Erfindung von M.________ bzw. eine Falschdarstellung seiner Rolle durch F.________ aus. Es wurde weder seitens der Verteidigung ein 6 stichhaltiges Motiv vorgebracht, welches für eine Falschbelastung des Beschuldigten durch F.________ sprechen würde, noch ist ein solches aus den Akten erkennbar. Die Verteidigung hält ferner vor, dass das von F.________ erläuterte Konstrukt aus rein ökonomischen Gründen keinen Sinn machen würde. Die Zwischenschaltung von F.________ als Kurier würde ja mit den hierfür angeblich bezahlten CHF 1'000.00 nur Kostenfolgen ohne Mehrwert auslösen. Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich bei H.________ und F.________ offensichtlich um ein Liebespaar handelte und H.________ F.________ durch ihre Drogenaufträge ermöglichen wollte, seine Schulden abzuzahlen. H.________ hatte ausserdem kein Auto (pag. 116 Z. 142), weshalb ein Kurier durchaus Sinn macht. H.________ war zudem offenbar darauf bedacht, dass der eigentliche Lieferant (Beschuldigter) nicht direkt zu ihr kam. Es wirkte reichlich unverdächtiger, wenn die Drogenübergaben an sie durch ihren Liebhaber in Rolle eines dazwischengeschalteten Spediteurs (F.________) erfolgten. Die Kerngehalte der belastenden Aussagen wurden auch parteiöffentlich bestätigt, wobei dannzumal das Erinnerungsvermögen von F.________ infolge dazwischenliegender sechs Jahre nicht mehr gleich ausgeprägt war. Er hat dabei jedoch Erinnerungslücken ausdrücklich eingeräumt und seine Unsicherheiten offengelegt. Hätte sich F.________ anlässlich der parteiöffentlichen Befragung im Jahr 2019 in gleicher Detailtreue zu dem Drogenhandel mit dem Beschuldigten geäussert, wie anlässlich der belastenden Aussagen im Jahr 2013, hätte dies durchaus darauf hindeuten können, dass die Geschichte erfunden wurde. Durch die nachvollziehbare Offenlegung von Unsicherheiten ist dies aber eben gerade nicht der Fall. Nach der bereits verbüssten Freiheitsstrafe, dürfte F.________ auch eine gewisse Unlust verspürt haben, die Geschichte nochmals aufzurollen, was ebenfalls nachvollziehbar ist. Ferner hielt die Vorinstanz fest, F.________ habe sich mit seinen Aussagen auch massiv selbst belastet, weshalb es nicht erstaune, dass er anfangs in seinem eigenen Verfahren betreffend die gehandelte Menge bzw. die Anzahl stattgefundener Übergaben tiefgestapelt habe. Entscheidend sei jedoch, dass F.________ in seinem eigenen Verfahren den Sachverhalt dahingehend eingestanden habe, im Zeitraum von Frühling 2011 bis zu seiner Anhaltung am 17. Juli 2013 insgesamt 16'000 bis 17'500 Thaipillen von A.________ erworben zu haben. Dieser Anklagepunkt sei im abgekürzten Verfahren zum Urteil erhoben worden (pag. 604, S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zu den objektiven Beweismitteln hielt die Vorinstanz schliesslich fest, was folgt (pag. 604 f., S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Das im Rahmen der Telefonüberwachung von F.________ aufgezeichnete Gespräch vom 20.06.2013 mit M.________, bzw. wie vorab hergeleitet, mit dem Beschuldigten, drehte sich um Würmer und die Länge der Angelrute. Es ist gerichtsnotorisch, dass es den Gepflogenheiten respektive der Sprechweise unter Drogenhändlern entspricht, dass zur Aufgleisung von Drogengeschäften eine verschlüsselte Sprache verwendet wird. So ist es auch vorliegend offenkundig, dass es sich beim aufgezeichneten Gespräch nicht um eine Diskussion unter Anglern, sondern um eine künftige Lieferung von Drogen, in diesem Fall 200 Thaipillen, und eine Verhandlung über Menge und Verkaufspreis handelte und der Beschuldigte sowie F.________ dabei versuchten, durch die verschlüsselte Sprache nichts Konkretes hiervon zu erwähnen. Zu diesem Schluss führt auch die plausible Erläuterung von F.________ über die Bedeutung des Gesprächs (vgl. Ziff. 1.3.2). 7 Anhand der rückwirkenden Telefonüberwachung ist erstellt, dass es im Voraus zu diesem Gespräch zwischen F.________ und dem Beschuldigten zu 14 Telefongesprächen kam. Diese regelmässige Kontaktaufnahme ist – ergänzend und bestätigend in Bezug auf die Aussagen von F.________ – ein bedeutendes Indiz, dass es sich beim aufgezeichneten Gespräch vom 20.06.2013 nicht um ein einmaliges Geschäft handelte. Als weiteres Indiz muss die Tatsache gewertet werden, dass der Beschuldigte von der Nummer «P.________» am 16.07.2013 F.________ eine SMS schrieb, in welcher er sich für 1 Woche Ferien abmeldete. Diese «Abmeldung» bestätigt sich auch in Bezug auf die Observierungstätigkeiten der Polizei, welche alsbald ins Leere lief; so sei der Beschuldigte spätestens ab Ende August 2013 nicht mehr in der Schweiz bzw. in seiner gewohnten Umgebung gewesen (pag. 296). Schliesslich erfolgte das Untertauchen quasi zeitgleich mit der Verhaftung von H.________ und F.________. Die Ortung der Telefonnummer von «P.________» in Q.________ (Land) sowie der nachgewiesene Aufenthalt in Q.________ (Land) anhand des vorgewiesenen ________ Aufenthaltstitels und Angabe einer dortigen Adresse anlässlich der Inlandkontrolle im Mai 2018 sind zusammen genommen ergänzende starke Indizien, dass sich der Beschuldigte im August 2013 ins Ausland, konkret nach Q.________ (Land), begab, um sich dem Zugriff der Strafbehörden zu entziehen. Gemäss eigenen Angaben soll er Mitte 2014 in Q.________ (Land) geheiratet haben. Schliesslich können die Resultate der Überwachungsmassnahmen, welche ausser dem Telefongespräch vom 20.06.2013 in Bezug auf drogenrelevante Gespräche oder Tätigkeiten keine massgeblichen Resultate lieferten, auf ein äusserst professionelles Agieren des Beschuldigten hinweisen. Namentlich die Verwendung von nicht auf den eigenen Namen registrierten Rufnummern bzw. der ständige Wechsel derselben sowie die Verwendung einer verschlüsselten Sprechweise stellen übliche sowie geeignete Mittel dar, die kriminelle Tätigkeit zu verdecken. Das Gericht davon aus, dass der Beschuldigte seine Drogenhandelsaktivitäten reduzierte und sich ins Ausland absetzte, sobald er feststellte, dass die Mittäter F.________ und H.________ verhaftet worden sind und er damit rechnen musste, dass auch gegen ihn ermittelt werden würde. Zum Aussageverhalten des Beschuldigten führte sie abschliessend aus, dieser sei in seinem Recht, schweigen zu dürfen, zu schützen; ihm dürften mithin keine Nachteile daraus erwachsen. Er habe dadurch jedoch auch keine sachdienlichen Angaben zu seiner Entlastung vorzubringen vermögen (pag. 605, S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass es sich bei «M.________» um den Beschuldigten handle; dafür würden nicht nur die Aussagen von F.________ sprechen, sondern auch die belastenden objektiven Beweismittel zahlreiche Indizien liefern. Weiter erachtete sie als erstellt, dass der Beschuldigte als Lieferant von F.________ fungierte und diesem 16'000 bis 17'500 Thaipillen übergeben hatte (pag. 605 f., S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Bei der rechtlichen Würdigung setzte die Vorinstanz ihre Beweiswürdigung bezüg- lich der Wirkstoffmenge fort und erwog Folgendes (pag. 608, S. 19 der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung): In den Ermittlungen gegen den Beschuldigten konnten keine Thaipillen sichergestellt werden. Hingegen wurden im Verfahren gegen H.________ (PEN 15 329), nachweislich Empfängerin der von A.________ via F.________ veräusserten Thaipillen, 64 Pillen mit einem Gesamtnettogewicht von 5.75 Gramm und einem Reinheitsgehalt von 20% Hydrochlorid sichergestellt (pag. 550). Auf diese 8 Werte kann auch im vorliegenden Verfahren abgestellt werden. Eine Pille wiegt somit 0.09 Gramm. Da im Sinne des Grundsatzes in dubio pro reo von der Mindestmenge von insgesamt 16'000 Thaipillen ausgegangen wird, ergibt dies ein Gesamtnettogewicht von mindestens 1'440 Gramm. 20% davon stellt reinen Wirkstoff (Methamphetamin-Hydrochlorid) dar. Demgemäss ist von einer Wirkstoffmenge von 288 Gramm reinem Methamphetamin auszugehen. Schliesslich führte sie bezüglich des Umsatzes und des Gewinnes aus, was folgt (pag. 608, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Beweismässig erstellt ist, dass der Beschuldigte pro Lieferung 500 Stück Thaipillen an F.________ zur Weitergabe an H.________ und I.________ übergab und hierfür jeweils CHF 10.000.00 erhielt. Dies entspricht einem Wert von CHF 20.00 pro Pille. Da im Sinne des Grundsatzes in dubio pro reo von der Mindestmenge von insgesamt 16'000 Thaipillen ausgegangen wird, ergibt dies einen Ge- samtumsatz von CHF 320'000.00. Auch unter Berücksichtigung des von Staatsanwaltschaft ange- klagten Mindestwerts von CHF 18.00 pro Pille - und somit einem Gesamtumsatz von CHF 288'000.00 - wäre die Schwelle des grossen Umsatzes gemäss bundesgerichtlicher Definition erreicht. Aufgrund der Menge und trotz mangelnder Beweise über den Erstehungswert der Pillen, ist ferner davon aus- zugehen, dass bei diesem Umsatz auch ein Gewinn, der CHF 10'000.00 übersteigt, realisiert wurde. 9. Vorbringen der Parteien 9.1 Vorbringen der Verteidigung Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 22. Juli 2021 führte Fürsprecher B.________ für den Beschuldigten aus, es könne nicht behauptet werden, F.________ habe kein Interesse daran gehabt, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten und wies im Wesentlichen auf Ungenauigkeiten in den Aussagen von F.________. So habe F.________ M.________ beschreiben müssen, habe dabei aber nicht den Beschuldigten beschrieben. Diese Ungenauigkeiten seien vorin- stanzlich einfach ignoriert worden. Der Beschuldigte fahre zudem keinen Y.________, sondern ein Z.________. F.________ habe auch nicht wissen wollen, wie viele Pillen er vom Beschuldigten jeweils erhalten haben soll; mal habe er von 200, mal von 500 Stück gesprochen. Dass er zudem nicht mehr wisse, wo er diese Pillen erhalten haben soll, sei unverständlich. Weiter führte Fürsprecher B.________ aus, die Zwischenschaltung von F.________ als Kurier mache keinen Sinn. Die Zwischenschaltung sei ursprünglich eine «Gefälligkeit» seitens von T.________ gewesen, was sich im Verlaufe des Verfahrens jedoch zu einer «Schutzwand» für den ganz Grossen, nämlich «R.________», verschoben habe. Dies sei jedoch kaum denkbar. Der Beschuldigte sei ferner 16 Mal observiert wor- den, das Ergebnis sei indes gleich null gewesen. Es frage sich, ob bei einer Über- wachung eines angeblichen Dealers tausender Pillen das Ergebnis einer Überwa- chung tatsächlich null sein könne. Mit Verweis auf das Telefongespräch gemäss pagina 258 führte Fürsprecher B.________ abschliessend aus, selbst wenn es sich bei seinem Mandanten um M.________ gehandelt haben sollte, so müsse dennoch davon ausgegangen werden, dass F.________ den Beschuldigten als grossen Fisch einfach aus dem Hut gezaubert habe (pag. 675 f.) 9 9.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft ihrerseits verwies anlässlich des Parteivortrages an der oberinstanzlichen Verhandlung im Wesentlichen auf die erstinstanzliche Ur- teilsbegründung, die sie als zutreffend erachtete. Der Beschuldigte habe während dem ganzen Verfahren die Aussage verweigert, womit den Aussagen von F.________ umso mehr Bedeutung zukomme. Der Beschuldigte sei klar als M.________ identifiziert worden. F.________ habe zudem auch gewisse Details aus dem Leben des Beschuldigten nennen können, wie beispielsweise das Verfah- ren wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, seine ________ Abstammung und mehr. Bewiesen sei überdies, dass der Schwager des Beschul- digten einen blauen Wagen fahre, welchen auch F.________ erwähnt habe. Die Auswertung der Handydaten habe ebenfalls gezeigt, dass es sich bei M.________ um den Beschuldigten handle, die Identifikation sei somit korrekt erfolgt. Weiter führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, die Aussageverweigerung des Beschuldigten dürfe ihm zwar nicht zum Nachteil gereichen, gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1047/2010 E. 3.2) finde dieser Grundsatz jedoch seine Grenzen, wenn dieser sich weigere, auch zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte. Was die rechtliche Würdigung sowie die Strafzumessung anbelangt, verwies die Gene- ralstaatsanwaltschaft auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung (pag. 677 f.). 10. Würdigung der Kammer 10.1 Vorbemerkungen Es ist gestützt auf die Akten erstellt, dass F.________ Thaipillen an H.________, I.________ und J.________ veräusserte. Die Vorgenannten haben die entspre- chenden Handlungen gestanden und wurden entsprechend rechtskräftig verurteilt. Im Beweisverfahren zu prüfen ist, ob F.________ die Thaipillen beim Beschuldig- ten bezog. Diesfalls wären zudem auch die Einzelheiten des Bezugs zu prüfen (Menge, Zeitraum, Reinheitsgrad, Umsatz). 10.2 Vorwurf im Grundsatz / Täterschaft des Beschuldigten Bezüglich der Täterschaft des Beschuldigten kann vorab auf die zutreffenden und schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 601 ff., S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 26. Juli 2013 im Strafverfahren ge- gen F.________ gab dieser zu Protokoll, er habe mit M.________ kooperiert. M.________ habe ihm den Stoff geliefert und er habe diesen T.________ weiter- gegeben, wobei es sich bei T.________ um H.________ handelt (vgl. pag. 82, Z. 43 ff.). T.________ habe ihn angerufen, wenn sie keinen Stoff mehr gehabt ha- be, und er habe dann seinerseits M.________ angerufen (pag. 70, Z. 21 ff.). Ur- sprünglich habe er T.________ an einer Wohltätigkeitsveranstaltung in D.________ getroffen. Sie habe ihn sympathisch gefunden und ihm von den Thai- pillen erzählt (pag. 70 f. Z. 44 ff.). T.________ habe ihn an M.________ vermittelt (pag. 71, Z. 70). Manche würden ihn M.________, andere M.________ nennen. Er 10 habe ungefähr alle zwei Monate seine Telefonnummer gewechselt (pag. 71, Z. 75 ff.). M.________ sei dick, recht breit und ca. 165 cm gross. Er habe dunkelbraune, kurzgeschnittene Haare. Er sei zwischen 30 und 35 Jahre alt und ________. Sie hätten sich auf Deutsch unterhalten (pag. 72, Z. 96 ff.). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 2. August 2013 identifizierte F.________ den Beschuldigten als M.________. Auf Vorhalt, dieser sei schlank und nicht fest und gross, führte F.________ aus, dieser sei aus seiner Sicht eben dick und grösser als er (pag. 83, Z. 98 ff.). Nachdem ihm ein Telefongespräch zwischen ihm und dem Nutzer der Nummer «________» vorgespielt wurde, führte er aus, er habe da mit M.________ gesprochen. Es sei um Stoff gegangen, den M.________ ihm bringen und er dann S.________ weitergeben sollte (pag. 83, Z. 108 ff., wobei es sich bei S.________ um I.________ handelt, vgl. pag. 73, Z. 153 f.). Es sei ein verschlüsseltes Drogen- gespräch bezüglich einer nicht vollständigen Lieferung gewesen (pag. 83, Z. 108 ff.; pag. 84, Z. 122 ff.). An einer weiteren polizeilichen Einvernahme vom 8. Oktober 2013 deponierte F.________, er habe von T.________ die Telefonnummer von M.________ erhalten. Er habe ihn kontaktiert und anschliessend Thaipillen über M.________ bezogen (pag. 101 Z. 64 f.). An der parteiöffentlichen Einvernahme vom 15. Februar 2019 bestätigte F.________, bei M.________ Thaipillen bezogen zu haben und dass der Kontakt über T.________ zustande gekommen sei (pag. 114, Z. 46 ff.). Er sei etwas dick, so ca. 170 – 175 cm, vermutlich aus der ________ (Land). Auf Fotovorhalt hielt er fest, er könne nicht zu 100 Prozent sa- gen, ob es sich beim Beschuldigten um M.________ handle, er sehe aber ähnlich aus (pag. 115, Z. 103 f.). Die Kammer verkennt nicht, dass die Aussagen von F.________ gewisse Wider- sprüche und Unklarheiten enthalten. Dies etwa bezüglich des Signalements von M.________, aber auch bezüglich der Betäubungsmittelmenge bzw. ob er die Thaipillen oder nur deren Verpackungen gesehen habe (vgl. dazu auch die folgen- den Erwägungen). Gleiches gilt bezüglich der Beziehungssituation zwischen F.________, H.________ und dem Beschuldigten. So bestand gemäss F.________ eine freundschaftliche Beziehung mit Intimitäten zwischen ihm und H.________ und der Wunsch Letzterer, zusammen zu wohnen, was er ablehnte. Zudem habe H.________ den Kontakt mit dem Beschuldigten hergestellt (pag. 71, Z. 70; pag. 73, Z. 130 ff.). H.________ gab demgegenüber an, F.________ hätte etwas von ihr gewollt, sie hätte jedoch nicht mit ihm gehen können, da sie in einer Beziehung gewesen sei. Ausserdem gab sie an, den Beschuldigten nicht zu ken- nen (amtliche Akten PEN 15 329, pag. 208, Z. 321 ff. sowie pag. 230). Diesbezüg- lich ist festzuhalten, dass H.________ ihre Beteiligung an Betäubungsmitteldelikten zunächst abstritt und auch später kaum zu spezifischen Aussagen bereit war. Zu- dem machte sie mehrfach keine Angaben, weil sie verängstigt war (amtliche Akten PEN 15 329, pag. 179, Z. 156 ff. sowie pag. 302, Z. 458 ff.). Die Aussagen von F.________ waren jedoch insoweit konstant, als er M.________ stets als seinen Lieferanten bezeichnete. Weiter identifizierte F.________ den Beschuldigten bei einem Fotovorhalt zweifelsfrei. Daran ändert nichts, dass er nach mehreren Jahren diese Identifikation nicht mit Sicherheit bestätigen konnte. Wie die Generalstaats- anwaltschaft oberinstanzlich zu Recht ausführte, waren F.________ sowie der Be- schuldigte nicht enge Freunde und sahen sich auch nicht jeden Tag, so dass eine 11 gewisse Unsicherheit sechs Jahre später nicht weiter erstaunt (pag. 677). Ein Motiv für eine Falschbelastung des Beschuldigten ist nicht erkennbar. Während es ge- richtsnotorisch ist, dass Beschuldigte in Strafverfahren ihre Rolle am Delikt relati- vieren, ist vorliegend unklar, inwiefern sich F.________ durch die Berufung auf ei- nen imaginären M.________ im eigenen Strafverfahren hätte massgebliche Vortei- le verschaffen können. Ohnehin würden sich derartige Falschbelastungen notorisch gegen unbekannte Dritte richten. Bei einer wahrheitswidrigen Identifikation des Be- schuldigten durch F.________ hätte Letzterer damit rechnen müssen, dass dieser jegliche Schuld von sich weist und vorbringt, er kenne F.________ gar nicht oder aus anderem Zusammenhang. Die (vermeintliche) Schutzbehauptung bzw. der Verweis auf einen Dritten drohte mithin durch die Identifizierung des Beschuldigten widerlegt zu werden. Entscheidend für die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen von F.________ ist vorliegend jedoch, dass sich diese mit objektiven Beweismitteln bzw. Gegebenheiten stimmig verknüpfen lassen. So führte er am 20. Juni 2013 ein Gespräch mit dem Nutzer des Mobiltelefons ________. Dieses Gespräch drehte sich gemäss dem Wortlaut um die Länge von Ruten sowie die Anzahl von Wür- mern (pag. 54). Wie bereits ausgeführt, gab F.________ auf Vorhalt dieses Ge- sprächs zu Protokoll, dass es sich dabei um ein verschlüsseltes Gespräch mit dem Beschuldigten bezüglich Drogen gehandelt habe. Dies ist schlüssig, macht doch der Inhalt des Gesprächs gemäss Wortlaut anderweitig keinen Sinn. Anlässlich der Observation im Sommer 2013 konnte der Beschuldigte als Träger und Benutzer der Rufnummer ________ ermittelt werden (pag. 294). Registriert war die Ruf- nummer ________ auf eine Drittperson, welche angeblich in U.________ wohnhaft ist (pag. 289). Das Observationsergebnis stimmt somit mit den Aussagen von F.________ überein. Weiter ist notorisch, dass insbesondere bei illegalen (Betäu- bungsmittel-)Geschäften Mobiltelefone auf vermeintliche Drittpersonen eingelöst werden. Ebenso lässt sich objektiv erstellen, dass die Rufnummer nur vom 17. Mai 2013 bis längstens am 19. August 2013 in Betrieb war (pag. 29; pag. 289), was mit der Aussage von F.________ übereinstimmt, wonach der Beschuldigte die Tele- fonnummer alle zwei bis drei Monate ausgewechselt habe (pag. 81, Z. 31). In der Zeit von der Inbetriebnahme der Telefonnummer bis zur Festnahme von F.________ am 17. Juli 2013, mithin innert rund zwei Monaten, kam es zudem zu 14 telefonischen Kontakten zwischen F.________ und dem Beschuldigten, was be- legt, dass die beiden regelmässigen Kontakt hatten (pag. 29). Zudem befand sich das Mobiltelefon mit der Rufnummer «________» am 29. Juli 2013 in Q.________ (Land) (pag. 226). Da der Beschuldigte einen starken Bezug zu diesem Land hat, stellt dies ein weiteres Indiz dar, dass «M.________» korrekt identifiziert wurde. F.________ berichtete weiter, der Beschuldigte habe wegen Fahrens in angetrun- kenem Zustand zeitweise über keinen Führerausweis verfügt. Zu dieser Zeit sei er mit einem Kollegen rumgefahren (pag. 72, Z. 97 ff.). Es habe sich um einen älteren Herrn gehandelt, der einen Y.________ benutzt habe (pag. 84, Z. 129 ff.; pag. 72, Z. 95 ff.). Dem erstinstanzlich eingeholten Strafregisterauszug des Beschuldigten, datierend vom 2. März 2020, lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand vorbestraft ist (pag. 490 f.). Ebenso verfügte sein Schwager, geboren am 7. November 1955, in der fraglichen Zeit über einen 12 Y.________ (pag. 48 ff.). Dies beweist keineswegs eine Beteiligung des Beschul- digten an Betäubungsmittelgeschäften. Allerdings spricht die Übereinstimmung der Aussagen von F.________ mit den objektiven Gegebenheiten für deren Glaubhaf- tigkeit; zudem erscheint eine Verwechslung der Person ausgeschlossen. Ferner ist nicht davon auszugehen, dass F.________ den Beschuldigten nur des- halb belastete, weil er damit gerechnet hatte, dass dieser sich ins Ausland abset- zen und damit für die Strafverfolgungsbehörden nicht mehr greifbar sein würde. Gemäss polizeilicher Observation befand sich der Beschuldigte auch im August und September 2013 mindestens teilweise in der Schweiz (pag. 294). F.________ wurde am 16. Juli 2013 verhaftet. Eine Befragung des Beschuldigten – auf die wohl aus ermittlungstaktischen Gründen zu dieser Zeit verzichtet wurde – wäre mithin möglich gewesen. Mit anderen Worten hätte sich F.________ nicht darauf verlas- sen können, dass der Beschuldigte nicht mehr auffindbar sein würde. Gestützt auf diese Ausführungen erachtet es die Kammer als erwiesen, dass F.________ die Thaipillen, welche er H.________, I.________ und J.________ überbrachte, (ausschliesslich) beim Beschuldigten alias M.________ bezog. 10.3 Anzahl übergebener Thaipillen 10.3.1 Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte im angeklagten Zeit- raum rund 16'000 bis 17’500 Thaipillen an F.________ übergab (pag. 605 f., S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Für die Eruierung der Anzahl an abgegebenen Thaipillen liegen als Beweismittel die Aussagen von F.________, H.________, I.________ und J.________ sowie die übrigen Akten aus den Verfahren gegen die genannten Personen vor. F.________ wurde mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 20. Oktober 2014 im abgekürzten Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt, begangen indem er (unter anderem) vom Beschuldigten in der Zeit von Frühling 2011 bis 17. Juli 2013 16'000 bis 17'500 Stück Thaipillen erlangte. Von diesen Thaipillen habe er in der Zeit von Frühjahr 2011 bis 11. April 2013 7'000 Stück an H.________ bzw. 5'000 Stück an H.________ und I.________, insgesamt somit also 12'000 Stück, veräussert. Wei- ter habe er in der Zeit vom 12. April 2013 bis 17. Juli 2013 1'000 Stück dieser Pillen an I.________ veräussert und in der Zeit von März 2012 bis Dezember 2012 3'000 bis 4'500 Stück an J.________ (pag. 502 ff.). In den ersten Einvernahmen stellte F.________ eine Beteiligung am Betäubungs- mittelhandel in Abrede. An der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 26. Juli 2013 räumte er ein, M.________ habe ihm den Stoff geliefert und er habe diesen dann an T.________ (H.________) weitergegeben (pag. 70, Z. 21 f.). Bezüglich der Menge gab er an, er habe die Anzahl Pillen nicht gesehen, diese seien in Ziga- rettenschachteln oder PET-Flaschen gewesen. Soweit er sich erinnern könne, sei- en diese Geschäfte seit November 2011 oder 2012 gelaufen. Es sei möglich, dass es im Jahr 2011 gewesen sei bzw. es sei richtig, dass es im Jahr 2011 begonnen habe (pag. 70 f., Z. 35 ff.; pag. 73, Z. 166 ff.). Es sei mehrheitlich einmal im Monat zu einer Lieferung an T.________ gekommen. Es sei auch vorgekommen, dass es zweimal im Monat gewesen sei. Dies sei jedoch seltener gewesen (pag. 71, 13 Z. 81 ff.). Die letzte Lieferung habe er vor etwa vier Monaten bekommen. Er schät- ze, dass es so 14 bis 15 Lieferungen gewesen seien (pag. 72, Z. 112 ff.). Nebst T.________ habe er auch an S.________ (I.________) Thaipillen übergeben. Er könne sich nur an ein einziges Mal erinnern, an dem er ihr allein Thaipillen überge- ben habe. Ansonsten sei sie immer in Begleitung von T.________ gewesen. Die letzte Übergabe sei vor ca. drei Monaten gewesen (pag. 73, Z. 150 ff.): Auf Vorhalt eines überwachten Telefongesprächs räumte F.________ zwei Lieferungen an S.________ nach der Verhaftung von T.________ ein. Von M.________ habe er erfahren, dass er ihm pro Mal 500 Stück für S.________ gegeben habe (pag. 74, Z. 190 ff.). An der delegierten polizeilichen Einvernahme führte F.________ aus, das vorgehaltene Telefongespräch vom 20. Juni 2013 mit M.________ bezüglich Ruten und Würmer betreffe für S.________ bestimmte Thaipillen. Es sei um 200 Pillen gegangen. Bei einer Lieferung habe es nur 300 Pillen gegeben; 200 Pillen seien nachgeliefert worden. So gesehen habe es drei Lieferungen gegeben oder eben zweimal 500 Pillen (pag. 83 f., Z. 104 ff.). S.________ habe zweimal 500 Pil- len bestellt. Insgesamt habe er 14 bis 15 Mal Pillen von M.________ entgegenge- nommen und weitergegeben. Um welche Menge es sich handle, wisse er nicht (pag. 83, Z. 141 ff.). Pillen habe er nur an T.________ und S.________ abgege- ben; Abgaben an weitere Personen stritt F.________ ab (pag. 84, Z. 156 ff.). An der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 8. Oktober 2013 deponierte F.________ auf Vorhalt, ________ (gemeint S.________ bzw. I.________) habe im Auftrag von T.________ Ware abgeholt (pag. 100, Z. 37 ff.). T.________ kenne er ungefähr seit zwei bis zweieinhalb Jahren, ________ ungefähr seit einem Jahr (pag. 100, Z. 44 ff.). T.________ habe ungefähr seit Frühling 2011 Thaipillen bei ihm bezogen (pag. 101, Z. 62 ff.; pag. 109, Z. 109 ff.). Nebst T.________ und ________ habe er auch noch ________ (J.________) mit Thaipillen beliefert. Er habe zweimal 200 Pillen geliefert; ca. im Jahr 2012 (pag. 102, Z. 114 ff.). Die Thai- pillen habe er bei M.________ bezogen. T.________ habe ihm von den 500 Stück jeweils 200 Stück zur Belieferung von ________ gegeben. Von M.________ habe es keine Lieferungen von mehr als 500 Stück gegeben (pag. 103, Z. 135 ff.). T.________ habe ca. alle drei Wochen bis zu einem Monat 500 Stück bestellt. We- niger als 500 Pillen habe es nicht gegeben und für mehr als 500 Stück habe sie kein Geld gehabt (pag. 104, Z. 173 ff.). Zwei Lieferungen an I.________ seien er- folgt, nachdem T.________ in Untersuchungshaft gewesen sei (pag. 105, Z. 230 ff.). Wenn er sich nicht irre, habe er fünf bis sechs Mal direkt an ________ im Auf- trag von T.________ geliefert (pag. 106, Z. 244 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Oktober 2014 anerkannte F.________ den Sachverhalt gemäss Anklageschrift. Weiter sagte er aus, es habe sich um et- wa 6'000 bis 7'000 Pillen gehandelt. Er wisse es nicht mehr genau; man könne sei- ne Anwältin fragen (amtliche Akten PEN 14 322, S. 3, Z. 6 f. des Protokolls der Hauptverhandlung im abgekürzten Verfahren). In der parteiöffentlichen Einvernahme am 15. Februar 2019 gab F.________ zu Protokoll, er habe M.________ drei bis vier Mal getroffen (pag. 114, Z. 45 ff.). Er könne sich nicht mehr erinnern, wann T.________ das erste Mal bei ihm Thaipillen bezogen habe (pag. 117, Z. 152 ff.). Er wisse nicht mehr, ob es jeweils um 500 Pil- len gegangen sei. Er habe nur T.________ Pillen gebracht (pag. 119, Z. 251). Er 14 könne sich nicht mehr erinnern, wie oft er von Frühjahr bis Juli 2013 Thaipillen ge- liefert habe. Er habe damals alles wahrheitsgetreu Herrn V.________ gesagt (pag. 119, Z. 257 ff.). So ungefähr einmal pro Monat oder einmal auf zwei Monate habe er Thaipillen von M.________ erhalten und geliefert. Bezüglich Anzahl Lieferungen verwies er auf die Aussagen bei Herrn V.________ (pag. 120, Z. 267 ff.). Die Thai- pillen seien in Zigarettenverpackungen oder Kaffeekapselverpackungen von Nes- presso geliefert worden, nicht in PET-Flaschen (pag. 120, Z. 293 ff.). Auch auf Vor- halt konnte er zur Menge keine Aussagen mehr machen (pag. 121 f., Z. 317 ff.). I.________ wurde mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 18. Oktober 2016 im abgekürzten Verfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt, begangen indem diese (unter anderem) von F.________ in der Zeit von April/Mai 2012 bis Oktober 2012 im Auftrag von H.________ ca. 5'000 Stück Thaipillen sowie auf eigene Rechnung in der Zeit von Mai 2013 bis 17. Juli 2013 ca. 1'000 Stück Thaipillen übernommen habe (pag. 524 f.). Weiter wurde sie schuldig erklärt der Beförderung von ca. 10'000 Stück Thaipillen (einschliesslich der vorgenannten 6'000 Pillen) in der Zeit von April 2012 bis 17. Juli 2013, teilweise im Auftrag von H.________ (pag. 525; amtliche Akten PEN 16 353, pag. 1346). Die vorgenannte Verurteilung basierte auf den Aussagen von I.________ im gegen sie geführten Strafverfahren. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 13. September 2013 gab I.________ zu Protokoll, sie habe im Auftrag von T.________ (H.________) Thaipillen geholt (amtliche Akten PEN 16 635, pag. 153). Sie habe T.________ ungefähr zu 14 Treffen gefahren, bei denen es zu Drogenübergaben ausserhalb des Restaurants gekommen sei (amtliche Akten PEN 16 635, pag. 154, Z. 52 ff.). T.________ habe Zigarettenschachteln geholt, in denen sich 500 Thaipillen befunden hätten (amtliche Akten PEN 16 635, pag. 155, Z. 98 ff.). Zusätzlich habe sie selbst Drogen geholt (amtliche Akten PEN 16 635, pag. 154, Z. 39 ff.). Dreimal habe sie Nespresso-Schachteln mit 1’000 Stück Thai- pillen und viermal Tabletten- bzw. Zigarettenschachteln mit 500 Stück Thaipillen geholt, insgesamt somit etwa 5’000 Stück (amtliche Akten PEN 16 635, pag. 155, Z. 87 ff.). Die Thaipillen habe sie bei F.________ geholt (amtliche Akten PEN 16 635, pag. 156, Z. 137 ff.). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 24. Oktober 2013 bestätigte I.________, dass sie 14 Mal mit H.________ und fünf bis sechs Mal alleine Thaipillen bei F.________ geholt habe (amtliche Akten PEN 16 635, pag. 178, Z. 77). Alleine habe sie ungefähr 5’000 Stück geholt (amtli- che Akten PEN 16 635, pag. 179, Z. 86 sowie pag. 187, Z. 395). Bei der polizeili- chen Einvernahme vom 12. November 2013 bestätigte I.________ sodann, dass sie alleine in sechs Malen insgesamt 5’000 Stück Thaipillen bei F.________ bezo- gen habe (amtliche Akten PEN 16 635, pag. 218, Z. 190 ff.). Sie gab auch an, sie sei ca. 13 Mal mit T.________ dort gewesen, wobei sie nicht wisse, ob T.________ auch Drogen genommen oder nur gegessen habe (amtliche Akten PEN 16 635, pag. 215, Z. 73). Allerdings habe sie die Drogenübernahme nur fünfmal gesehen (amtliche Akten PEN 16 635, pag. 216, Z. 79 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen von F.________ räumte sie ein, nach der Festnahme von T.________ noch weitere 800 Pillen von F.________ bezogen zu haben (amtliche Akten PEN 16 635, pag. 219, Z. 275). An der Hauptverhandlung vom 18. Oktober 2016 anerkannte 15 I.________ die Vorwürfe gemäss Anklageschrift ausdrücklich (amtliche Akten PEN 16 635, S. 3 f. des Protokolls der Hauptverhandlung im abgekürzten Verfah- ren). H.________ wurde im abgekürzten Verfahren mit Urteil des Regionalgerichts Ber- ner Jura-Seeland vom 3. Juli 2015 wegen Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz schuldig erklärt, (unter anderem) begangen, indem diese Thai- pillen erworben und veräussert hatte (pag. 516 ff.). Der Anklageschrift im entspre- chenden Verfahren lässt sich entnehmen, dass sie in der Zeit von Frühling 2011 bis 11. April 2013 (unter anderem) ca. 12'000 Stück Thaipillen von F.________ erwor- ben haben soll (pag. 510, Ziff. I.1.1.2 der Anklageschrift). Nachdem H.________ Vorhalte bezüglich Betäubungsmittelhandel zunächst zurückwies, räumte sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 27. Septem- ber 2013 ein, von F.________ Thaipillen bezogen zu haben (amtliche Akten PEN 15 329, pag. 226). Es sei jeweils um Zigarettenschachteln mit 500 Stück ge- gangen. Teils habe F.________ in ihrem Auftrag die Zigarettenschachteln I.________ gegeben. Bezüglich der Dauer der Bezüge und der Anzahl konnte oder wollte H.________ keine Angaben machen (amtliche Akten PEN 15 329, pag. 227, Z. 121 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. Juli 2015 bestätigte sie den angeklagten Sachverhalt (amtliche Akten PEN 15 329, S. 3 des Protokolls der Hauptverhandlung im abgekürzten Verfahren). J.________ wurde mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 27. August 2014 im abgekürzten Verfahren unter anderem wegen Widerhandlun- gen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt, begangen indem diese (unter anderem) in der Zeit von Mai 2012 bis am 5. Dezember 2012 von F.________ mindestens 3’580 Stück Thaipillen erworben hatte (pag. 530 ff. [Ankla- geschrift]; pag. 536 ff. [Urteil]). J.________ räumte bereits bei der ersten polizeilichen Befragung am 6. Dezember 2012 ein, bei ________ (F.________) Thaipillen bezogen zu haben (amtliche Akten PEN 14 478, pag. 133 ff.). Seit Oktober 2012 habe sie etwa 100 – 200 Pillen pro Monat verkauft (amtliche Akten PEN 14 478, pag. 137, Z. 237 ff.). Dies bestätigte sie gleichentags anlässlich der Hafteröffnung (amtliche Akten PEN 14 478, pag. 148 ff.). Bei der delegierten polizeilichen Einvernahme vom 8. Januar 2013 gab sie zu Protokoll, sie hätte die verkauften Thai-Pillen von ________ bezogen, dies sei ein Mann (amtliche Akten PEN 14 478, pag. 166, Z. 392). Insgesamt habe sie seit März 2012 für verschiedene Abnehmer rund 2'320 – 2'500 Thaipillen bei ________ bezogen (amtliche Akten PEN 14 478, pag. 167 f., Z. 434 ff.). Anlässlich einer weiteren delegierten Einvernahme bestätigte J.________, dass sie die Thai- pillen bei ________ bezogen habe (amtliche Akten PEN 14 478, pag. 180, Z. 30). Sie räumte zudem ein, dass sie noch an wesentlich mehr Personen Thaipillen ver- kauft habe als bisher zugegeben (amtliche Akten PEN 14 478, pag. 186, Z. 175 ff.). Am 22. März 2013 identifizierte J.________ auf Fotovorhalt ________ als F.________ (amtliche Akten PEN 14 478, pag. 209 ff.). Bei der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme am 18. April 2013 bestätigte J.________, die Thaipillen aus- schliesslich bei F.________ bezogen zu haben. Gestützt auf detaillierte Vorhalte bezüglich einzelner Abnehmer wurde eine Stückzahl von 3'580 Thaipillen ermittelt, 16 wobei J.________ anmerkte, es könnten noch 200 Stück mehr gewesen sein (amt- liche Akten PEN 14 478, pag. 218 ff.). Anlässlich der Verhandlung vor dem Regio- nalgericht Berner Jura-Seeland räumte J.________ den Erwerb von 3'580 bis 3'780 Stück Thaipillen ein (amtliche Akten PEN 14 478, S. 3 f., Z. 14 ff. des Protokolls der Hauptverhandlung im abgekürzten Verfahren). 10.3.2 Beweiswürdigend ist Folgendes festzuhalten: Nach Auffassung der Kammer kann auf die anlässlich der abgekürzten Verfahren eingestandenen Betäubungsmittelmengen nicht unbesehen abgestützt werden, auch wenn die entsprechende Anerkennung der Vorwürfe durch die Betroffenen zweifellos ein Indiz für den Handel im angeklagten Umfang darstellt. Zu würdigen sind vielmehr auch die Aussagen in ihrer Gesamtheit. F.________ zeigte bezüglich der Betäubungsmittelmenge ein eher zurückhalten- des Aussageverhalten. Zunächst stritt er eine Beteiligung am Betäubungsmittel- handel gesamthaft ab. Im weiteren Verlauf gab er 14 bis 15 Lieferungen von jeweils 500 Stück zu. An der parteiöffentlichen Einvernahme vom 15. Februar 2019 mehre- re Jahre nach seiner Verurteilung bagatellisierte F.________ seinen Tatbeitrag wei- ter. Diese Angaben sind jedoch nicht stimmig und widersprechen seinen eigenen Aussagen, wonach es mehrheitlich einmal im Monat zu einer Lieferung an H.________ gekommen sei, seltener auch zweimal im Monat (vgl. pag. 71, Z. 81 ff.) bzw. wonach H.________ ca. alle drei Wochen bis zu einem Monat Thai- pillen bestellt habe (pag. 104, Z. 173 ff.). Entsprechende Lieferungen erfolgten seit dem Jahre 2011 bis zur Verhaftung von H.________ am 11. April 2013. Zudem kam es gemäss mindestens im Grundsatz übereinstimmenden Aussagen zu weite- ren Lieferungen von F.________ an I.________ sowie an J.________. J.________ war bei den Einvernahmen stets kooperativ und half aktiv mit, ihre Be- teiligung am Betäubungsmittelhandel aufzuklären. So gab sie nicht nur unumwun- den Auskunft über ihren Lieferanten, sondern nannte auch zahlreiche Käufer (amt- liche Akten PEN 14 478, pag. 180 sowie pag. 218 ff.). Unter anderem nannte sie über zehn Bezüger und ermittelte eingehend und nachvollziehbar die von ihr ver- kaufte Mindestmenge von 3'580 Stück Thaipillen (amtliche Akten PEN 14 478, pag. 180 bzw. pag. 218 ff.). Diese detaillierten Aussagen von J.________ erschei- nen schlüssig und es ist kein Grund ersichtlich, weshalb sie sich mit derartigen Aussagen selbst zu Unrecht belasten sollte. J.________ bezog ferner die gesam- ten Pillen bei F.________ (amtliche Akten PEN 14 478, pag. 222, Z. 321 f.). Ge- stützt auf die glaubhaften Aussagen von J.________ erachtet es die Kammer somit als erstellt, dass F.________ ihr in der Zeit von Mai 2012 bis am 5. Dezember 2012 3'580 Stück Thaipillen übergab. Diese Anzahl liegt denn auch in der von F.________ angegebenen Bandbreite von 3'000 bis 4'500 Stück Thaipillen (vgl. pag. 503). I.________ war in einer ersten Phase, von April bzw. Mai 2012 bis am 11. April 2013 gemeinsam mit H.________ am Betäubungsmittelhandel beteiligt. Gemäss den Angaben von I.________ bezog diese im Auftrag von H.________ sieben Mal (amtliche Akten PEN 16 635, pag. 155, Z. 87 ff.), fünf bis sechs Mal (amtliche Ak- ten PEN 16 635, pag. 178, Z. 77) bzw. sechs Mal alleine Thaipillen bei F.________ 17 (amtliche Akten PEN 16 635, pag. 215 f., Z. 63 ff. bzw. pag. 218, 190 ff.). Diese Aussagen stimmen mit denjenigen von F.________ überein, welcher deponierte, wenn er sich nicht irre, habe er im Auftrag von H.________ fünf bis sechs Mal di- rekt an I.________ geliefert (pag. 106, Z. 244 ff.). Weiter gab I.________ an, zahl- reiche Male H.________ zu F.________ ins Restaurant gefahren zu haben (ca. fünfzig Mal), wobei es nicht immer um Drogenübergaben gegangen sei. Zunächst erwähnte I.________ 14 Treffen, bei welchen es zu Drogenübergaben ausserhalb des Restaurants gekommen sei (amtliche Akten PEN 16 635, pag. 154, Z. 52 ff.). Bei einer weiteren Einvernahme bestätigte I.________ ausdrücklich, es habe rund 50 Fahrten zu F.________ gegeben. Manchmal seien sie aber auch nur etwas essen gegangen. Etwa 14 Mal habe sie gemeinsam mit H.________ Thaipil- len geholt (amtliche Akten PEN 16 635, pag. 178, Z. 67 ff.). Später gab sie an, sie sei ca. 13 Mal mit H.________ dort gewesen, wobei sie nicht wisse, ob es auch um Betäubungsmittel oder nur ums Essen gegangen sei (amtliche Akten PEN 16 635, pag. 215, Z. 73). Gesehen habe sie die Drogenübernahme nur fünfmal (amtliche Akten PEN 16 635, pag. 216 ff., Z. 82). Diese Relativierung ist nach Auffassung der Kammer indessen nicht glaubhaft. Es ist kaum nachvollziehbar, weshalb I.________ an zwei Einvernahmen von rund 50 Fahrdiensten mit ca. 14 Drogen- übernahmen spricht, später jedoch geltend macht, es seien nur 13 Fahrdienste und fünf Übernahmen gewesen. Anlässlich der Hauptverhandlung im abgekürzten Ver- fahren anerkannte I.________ immerhin, 10'000 Stück Thaipillen befördert zu ha- ben, dies einschliesslich 1'000 Stück auf eigene Rechnung (pag. 525; amtliche Ak- ten PEN 16 635, pag. 1346 ff.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass I.________ H.________ teils nur zu F.________ fuhr und anschliessend wieder ging (amtliche Akten PEN 16 635, pag. 155, Z. 52 ff.). Nach Ansicht der Kammer ist die im abgekürzten Verfahren anerkannte Betäu- bungsmittelmenge von 9'000 Stück Thaipillen (ohne die auf eigene Rechnung nach dem 15. April 2013 erworbenen Pillen) gestützt auf die vorliegenden Aussagen er- stellt. Dies ergibt gemäss folgenden Erwägungen innerhalb des vorliegend mass- gebenden Zeitraums von rund einem Jahr insgesamt (mindestens) 15 Übergaben, dies einschliesslich der fünf bis sieben Übergaben, welche an I.________ im Auf- trag von H.________ erfolgten. Die Anzahl Übergaben stimmen mit den Angaben von F.________ überein, wonach es mehrheitlich einmal im Monat zu einer Liefe- rung an H.________, seltener auch zweimal (pag. 71, Z. 81 ff.) bzw. alle drei Wo- chen bis zu einem Monat zu einer Bestellung von ihr gekommen sei (pag. 104, Z. 173 ff.). Dass es zu Bezügen in (mindestens) diesem Umfang gekommen sein muss, geht auch aus den Aussagen von H.________ hervor, welche einräumte, von Mai bis September 2012 ca. 11'800 Thaipillen an eine einzelne Bezügerin wei- terverkauft zu haben (amtliche Akten PEN 15 329, pag. 234, Z. 393 ff.). Zu berück- sichtigen ist, dass H.________ Kleinmengen von Thaipillen auch von Dritten bezo- gen und an weitere Dritte verkauft sowie eine erheblich grössere Anzahl an ver- schiedene Abnehmer veräussert hatte (pag. 509 ff.). Bezüglich der Grösse der ein- zelnen Lieferungen nannte F.________– soweit er Angaben machte – stets 500 Pillen. H.________ machte kaum stimmige Angaben zur Menge. I.________ sagte konstant aus, die Lieferungen an H.________ seien in der Regel in Zigaretten- schachteln mit 500 Pillen erfolgt (amtliche Akten PEN 16 635, pag. 155, Z. 99 18 bzw. pag. 216, Z. 93 ff.). Ebenso konstant gab sie jedoch zu Protokoll, sie selbst habe für H.________ dreimal jeweils 1’000 Pillen in Kartonverpackungen für Nes- pressokapseln übernommen (amtliche Akten PEN 16 635, pag. 155, Z. 87 ff. bzw. pag. 187, Z. 396 sowie pag. 216, Z. 87 ff.). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sich I.________ mit einer überhöhten Mengenangabe zu Unrecht über- mässig hätte belasten sollen. F.________ bestätigte zudem, dass es auch zu Liefe- rungen in Nespresso-Verpackungen kam (pag. 120, Z. 294 f.). Die Kammer erach- tet es deshalb als erstellt, dass F.________ H.________ bzw. I.________ zuhan- den von H.________ im Zeitraum von Mitte April 2012 bis Mitte April 2013 dreimal 1’000 Thaipillen und zwölfmal 500 Thaipillen, insgesamt somit 9’000 Thaipillen, lie- ferte. Diese Pillen bezog er allesamt vom Beschuldigten. Am 11. April 2013 wurde H.________ festgenommen. Nach übereinstimmenden Aussagen von F.________ und I.________ kam es im Anschluss zu weiteren Lie- ferungen an Letztere. Gemäss F.________ kam es zu zwei Bestellungen von je- weils 500 Pillen. Während er mehrfach zwei Lieferungen erwähnte, deponierte er auf Vorhalt eines überwachten Telefongesprächs mit dem Beschuldigten, dass eine Lieferung nur 300 Pillen umfasst und er 200 Pillen später erhalten habe. So gese- hen würden drei Lieferungen vorliegen (pag. 83, Z. 104 ff.). I.________ räumte in- dessen zwei Lieferungen ein, nämlich eine Lieferung à 300 Stück und eine Liefe- rung à 500 Stück (amtliche Akten PEN 16 635, pag. 219, Z. 251 ff.). Auch wenn ei- niges dafürspricht, dass weitere 200 Pillen noch nachgeliefert wurden, ist vorlie- gend von der für den Beschuldigten günstigeren Sachverhaltsvariante, sprich in dubio pro reo davon auszugehen, dass F.________ beim Beschuldigten in der Zeit vom 11. April 2013 bis am 17. Juli 2013 800 Thaipillen bezog und diese an I.________ lieferte. H.________ bezog bei F.________ bereits Thaipillen, bevor sie von I.________ bei den Geschäften unterstützt wurde. F.________ sagte aus, die Geschäfte hätten im November 2011 oder im November 2012 angefangen (pag. 70, Z. 42 ff.), wobei er in derselben Einvernahme angab, die Geschäfte mit M.________ hätten schon im Jahre 2011 begonnen haben müssen (pag. 73, Z. 166 ff.). Anlässlich der Einver- nahme vom 8. Oktober 2013 gab F.________ zu Protokoll, er kenne H.________ seit ca. zwei bis zweieinhalb Jahren (pag. 100, Z. 44 f.). Er könne den Zeitpunkt, wann sie zum ersten Mal Thaipillen bezogen habe, nicht genau sagen. Er denke, es sei rund ein bis eineinhalb Monate nach dem Kennenlernen gewesen (pag. 101, Z. 56 ff.). Auf Vorhalt, dass H.________ ca. im Frühling das erste Mal Thaipillen bezogen habe, gab F.________ an, dies könne so stimmen (pag. 101, Z. 62 ff.). Später bestätigte F.________ nochmals auf entsprechenden Vorhalt, dass die Lie- ferungen ungefähr seit Frühjahr 2011 erfolgt seien (pag. 102, Z. 109 ff.). Auch wenn F.________ letztendlich Lieferungen ab Frühjahr 2011 anerkannte, ist doch nicht zu verkennen, dass diese Anerkennung gestützt auf entsprechende Vorhalte erfolgte. Bei einer früheren Einvernahme, wenige Tage nach der Festnahme, führte F.________ aus, er habe H.________ an einer Wohltätigkeitsveranstaltung für Waisenkinder in AA.________ kennengelernt, bei der er für die Musik verantwort- lich gewesen sei. Während er zunächst nicht mehr wusste, ob der Anlass im Jahre 2011 oder 2012 stattfand, wusste er noch, dass es im November war (pag. 70 f., Z. 42 ff.). Weiter fällt auf, dass der H.________ nachgewiesene bzw. eingeräumte 19 Handel mit Thaipillen vorab ab dem Jahre 2012 stattfand (pag. 510 ff.; amtliche Ak- ten PEN 15 329, pag. 225, Z. 31 ff.). In dubio pro reo ist auch hier davon auszuge- hen, dass es einzig im Zeitraum von Januar 2012 bis März 2012 zu monatlichen Bezügen von 500 Stück Thaipillen kam, zumal F.________ und H.________ sich im November 2011 kennenlernten und es ein bis eineinhalb Monate nach dem Kennenlernen zum Bezug kam. Gestützt darauf ist somit erstellt, dass F.________ im Zeitraum Januar 2012 bis Mitte April 2012 1'500 Stück Thaipillen beim Beschul- digten bezog und diese an H.________ übergab. Zusammenfassend ist gestützt auf die vorliegenden Beweismittel erstellt, dass der Beschuldigte von Januar 2012 bis am 17. Juli 2013 F.________ insgesamt 14'880 Stück Thaipillen übergab, welche dieser seinerseits an die drei Abnehmerinnen J.________, I.________ und H.________ weitergab. 10.4 Betäubungsmittelmenge In den Ermittlungen gegen den Beschuldigten konnten keine Betäubungsmittel si- chergestellt werden. Zu entsprechenden Sicherstellungen von 323 Thaipillen kam es jedoch bei J.________ anlässlich der Hausdurchsuchung vom 5. bzw. 19. De- zember 2012 (pag. 552; amtliche Akten PEN 14 478, pag. 96 ff.). Die als Asserva- ten-Nr. 9 und Nr. 20 sichergestellten Thaipillen stammten von F.________ bzw. folglich vom Beschuldigten (amtliche Akten PEN 14 478, pag. 134, Z. 70 ff; pag. 135 f., Z. 165 ff.). Die Pillen wiesen ein Gewicht von 90 Milligramm auf und enthielten 20 Prozent Methamphetamin-Hydrochlorid, entsprechend 18 Milligramm Wirkstoffmenge pro Stück (pag. 552 f.). Weiter kam es anlässlich der Hausdurch- suchung bei H.________ am 11. April 2013 zur Sicherstellung von 64 Thaipillen (pag. 550; amtliche Akten PEN 15 329, pag. 105). Auch wenn H.________ zunächst angab, diese Pillen bei einem Dritten bezogen zu haben, räumte sie letzt- endlich ein, bei F.________ bzw. indirekt beim Beschuldigten in erheblichem Um- fang Thaipillen bezogen zu haben. Die sichergestellten Pillen entsprachen bezüg- lich der roten Farbe sowie des Zeichens „wy” diesen, welche bei J.________ si- chergestellt wurden (pag. 550 ff.). Ebenso identisch waren sowohl Gewicht wie auch der Wirkstoffgehalt. Gemäss dem Methamphetamin-Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin war im Jahr 2010 der Wirkstoffanteil von Pillen bei ca. 19 Milli- gramm Methamphetamin-Hydrochlorid (SGRM; vgl. Methamphetamin-Gutachten «Gefährlichkeit von Methamphetamin» vom Juni 2010 der Schweizerischen Ge- sellschaft für Rechtsmedizin, abrufbar unter https://www.ssk-cps.ch/sites/ de- fault/files/empfehlung/gutachten_methamphetamin_d_f_i.pdf, S. 3). Im Jahre 2015 betrug der Wirkstoffanteil bei Methamphetamin-Tabletten im Schnitt 17 Prozent Base bzw. 21 Prozent Hydrochlorid (FINGERHUG/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 3. Aufl., Zürich 2016, N 189 zu Art. 19). Der Wirk- stoffgehalt der sichergestellten Pillen dürfte mithin geringfügig unter dem Durch- schnitt liegen. In dubio pro reo ist für die gesamte Anzahl Thaipillen auf den (leicht) tieferen Wirkstoffgehalt der sichergestellten Pillen abzustellen, also 20% bzw. 18 Milligramm Methamphetamin-Hydrochlorid, woraus bei einer Gesamtanzahl von 14’880 Thaipillen 267,84 Gramm reines Methamphetamin-Hydrochlorid resultieren. 20 10.5 Erzielter Umsatz Gemäss Aussagen von F.________ übergab er dem Beschuldigten für 500 Thaipil- len CHF 10'000.00 (pag. 74, Z. 212 ff.; pag. 84, Z. 141 ff.), teils nannte er auch ei- nen Betrag von CHF 9'000.00 bis CHF 10'000.00 für 500 Stück (pag. 103, Z. 152 ff.; pag. 104, Z. 181 ff.). Dies ergibt einen Stückpreis von CHF 18.00 bis CHF 20.00, welcher auch von I.________ genannt wurde (amtliche Akten PEN 16 635, pag. 101, Z. 101). In dubio pro reo ist für die gesamte Menge auf einen Stückpreis von CHF 18.00 abzustellen, was bei 14’880 Thaipillen einen Umsatz von CHF 267'840.00 ergibt. III. Rechtliche Würdigung 11. Tatbestand Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz wird vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorin- stanz verwiesen (pag. 606 f., S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer (unter anderem) Betäubungsmittel unbefugt besitzt, er- wirbt, auf andere Weise erlangt (Bst. d), veräussert oder auf andere Weise einem anderen verschafft (Bst. c). Das Erwerben von Betäubungsmitteln gemäss Buchstabe d ist das auf einem Rechtsgeschäft beruhende Erlangen der tatsächlichen Verfügungsgewalt über Betäubungsmittel gegen Entgelt, zum Beispiel durch Kauf. Auch derjenige, der die Betäubungsmittel in Form eines Tausches unentgeltlich erwirbt oder sich schenken lässt, erfüllt den Tatbestand. Erforderlich ist jedoch immer, dass der Täter durch die Handlung die tatsächliche Gewalt über das Betäubungsmittel erhält (FINGER- HUT/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O. N 77 zu Art. 19). Als Veräussern im Sinne von Buchstabe c dieses Artikels gilt jede vorsätzliche Übertragung der Verfügungsmacht über Betäubungsmittel an eine andere Person, wobei der Rechtsgrund dabei nicht massgebend ist. Damit ist insbesondere auch die Tatalternative des Verkaufens erfasst. Ob die Veräusserung auf eigene Rech- nung oder für einen anderen erfolgt, spielt hingegen keine Rolle, sodass der Ver- kauf von Betäubungsmitteln stellvertretend für einen Dritten ebenfalls tatbestands- mässig ist. Die Veräusserung umfasst auch das Abgeben. Diese Handlung besteht im unbefugten und unentgeltlichen Einräumen der Verfügungsgewalt seitens des Täters an einen anderen durch körperliche Überlassung von Betäubungsmitteln (FINGERHUT/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 52 ff. zu Art. 19). Subjektiv verlangen die Tatbestände von Art. 19 Abs. 1 BetmG Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (FINGERHUT/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 114 zu Art. 19). Die Erwerbshandlungen sind subsidiär zu den zeitlich daran anschliessenden Wei- tergabehandlungen (FINGERHUT/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 157 zu Art. 19). Die Tathandlungen gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG (Anstalten treffen) werden durch 21 die Tathandlungen der Buchstaben a bis f konsumiert (FINGER- HUT/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 162 zu Art. 19). Gemäss dem qualifizierten Tatbestand nach Absatz 2 wird mit Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bestraft, wer (unter anderem) weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Buchstabe a) oder durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Buchstabe c). Bei der gefährdungsmässigen Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist – gestützt auf das vorerwähnte Gutachten der SGRM – praxisgemäss auf einen Grenzwert von 12 Gramm reines Methamphetamin-Hydrochlorid abzustellen (vgl. statt vieler: Urteil der 1. Strafkammer SK 17 436 vom 30. April 2018; Urteil der 2. Strafkammer SK 19 137 vom 6 Mai 2020). Das Bundesgericht befand den ent- sprechenden Grenzwert als bundesrechtkonform (BGE 145 IV 312 E. 2.2 ff.). Der Handel mit Betäubungsmitteln stellt einen qualifizierten Verstoss im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG dar, wenn der Täter durch gewerbsmässigen Handel ei- nen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Gross im Sinne dieser Bestimmung ist ein Umsatz von über CHF 100'000, erheblich ein Gewinn von über CHF 10'000 (BGE 129 IV 188 E. 3.1.3 sowie BGE 253 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_293/2013 vom 31. Januar 2014 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Der schwere Fall setzt darüber hinaus voraus, dass die von der Rechtsprechung entwickelten Bedingungen der Gewerbsmässigkeit erfüllt sind (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2 S. 191 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_88/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung handelt der Täter gewerbsmäs- sig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit auf- wendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebens- gestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2; BGE 119 IV 129 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_1192/2014 vom 24. April 2015 E. 3.2, je mit Hinweisen). Sobald ein Qualifikationsgrund nach Art. 19 Abs. 2 BetmG gegeben ist, gelangt der verschärfte Strafrahmen zur Anwendung. Dieser Strafrahmen kann auch bei Vor- liegen eines weiteren Qualifikationsgrundes nicht mehr weiter verschärft werden, weshalb sich deren Prüfung für die Frage der Tatbestandsmässigkeit erübrigt. Ein weiterer Qualifikationsgrund kann sich jedoch bei der Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens straferhöhend auswirken (BGE 120 IV 330 E. c). 12. Subsumtion Gestützt auf das Beweisverfahren ist erstellt, dass der Beschuldigte Thaipillen mit dem Wirkstoff Methamphetamin von einem unbekannten Dritten erlangte und zwecks Weiterveräusserung an F.________ übergab. Bei Methamphetamin han- delt es sich – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – um ein vom Betäubungsmit- telgesetz erfasstes Betäubungsmittel (pag. 607, S. 18 der erstinstanzlichen Urteils- 22 begründung). Bereits mit der Übergabe der Thaipillen an F.________ hat der Be- schuldigte diesem die tatsächliche Verfügungsmacht über die Betäubungsmittel übertragen und diese im Sinne des Gesetzes veräussert; der objektive Tatbestand ist insoweit erfüllt. Am Ergebnis nichts ändern würde sich, wenn erst die Übergabe an H.________, I.________ bzw. J.________ die Veräusserungshandlung darstel- len würde. Hinsichtlich der Konkurrenzfrage ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Thaipil- len zwar zunächst selbst erlangen musste, die entsprechenden Tathandlungen je- doch durch die Veräusserung konsumiert werden. Der Beschuldigte veräusserte 14'880 Thaipillen mit einem Wirkstoffgehalt von ins- gesamt 267,84 Gramm Methamphetamin-Hydrochlorid. Damit hat er auch den Grenzwert der mengenmässigen Qualifikation bei weitem, mithin um ein 22-faches, überschritten. Zudem hat er mit dem Handel von Betäubungsmittel einen Umsatz von CHF 267'840.00 erzielt. Die entsprechenden Veräusserungen erfolgten regel- mässig und über einen Zeitraum von rund 18 Monaten. Entsprechend hat der Be- schuldigte die deliktische Tätigkeit auch nach Art eines (Neben-)Berufs, sprich ge- werbsmässig, ausgeübt und die Umsatzschwelle für die gewerbsmässige Qualifika- tion zweifelsohne erreicht. In subjektiver Hinsicht bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte die Veräus- serungen wissentlich und willentlich vornahm. Der Beschuldigte ist folglich wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz, mengenmässig qualifiziert und gewerbsmässig begangen in der Zeit vom Januar 2012 bis am 17. Juli 2013 durch die Veräusserung von Thaipillen (267,84 Milligramm reines Methamphetamin-Hydrochlorid), schuldig zu sprechen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind vorliegend keine auszu- machen. IV. Strafzumessung 13. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 traten die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurtei- lungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlos- sen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen 23 TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 mit Hinweisen; DONATSCH, in: Donatsch (Hrsg.), Kommentar StGB, 20. Aufl. 2018, N 10 zu Art. 2 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Unter den möglichen Strafformen hat die Frei- heitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 17 zu Art. 2 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend sieht die einschlägige Bestimmung eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vor. Diesbezüglich ist das neue Recht im Ergebnis und in Anwendung nicht milder, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht, d.h. das StGB in der früheren Fassung (zitiert aStGB), anzuwenden ist. 14. Grundlagen der Strafzumessung und konkretes Vorgehen Die Vorinstanz gab die Grundlagen der Strafzumessung grundsätzlich zutreffend wieder, darauf kann vorab verwiesen werden (pag. 609, S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte wird der qualifizierten Widerhandlungen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 BetmG schuldig erklärt. Der Strafrahmen dieses Delikts beläuft sich von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 19 Abs. 2 BetmG i.V.m. Art. 40 aStGB). Hinzuweisen ist für die nachfolgende Strafzumessung auf das Doppelverwertungs- verbot, welches die Kammer zu beachten hat: Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, dürfen innerhalb des geänderten Straf- rahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden. Indes ist es dem Gericht nicht verwehrt, bei der Strafzumes- sung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegie- render Tatumstand gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_592/2014 vom 25. September 2014, E. 2.). Straferhöhend berücksichtigt werden darf das Vorlie- gen mehrerer Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG (Urteil des Bun- desgerichts 6B_683/2012 vom 17. Juli 2013, E. 3.5). 15. Strafzumessung in concreto 15.1 Objektives Tatverschulden Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4.). Die Drogenmenge darf aufgrund des Doppelverwertungsverbots zwar insoweit nicht noch einmal straferhöhend berücksichtigt werden, als sie schon zur Anwendung des mengenmässig qualifizierten Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG geführt hat. Hingegen darf innerhalb des qualifizierten Strafrahmens berücksichtigt werden, in welchem Ausmass die Grenze zur mengenmässig qualifi- zierten Widerhandlung überschritten worden ist. Analoges gilt bezüglich der ge- werbsmässigen Begehung des Delikts. Auch hier kann das Ausmass des ge- werbsmässigen Handels bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. 24 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, hat der Beschuldigte den vom Bundesgericht festgelegten Grenzwert für eine mengenmässig qualifizierte Widerhandlung um ein Mehrfaches überschritten. Zur Strafzumessung kann bei Methamphetamin als Ausgangspunkt auf die einschlägigen Tabellen für Heroin abgestellt werden, da sowohl bei Heroin wie auch bei Methamphetamin ab 12 Gramm eine mengenmäs- sig qualifizierte Begehung und damit eine vergleichbare Gefährdung vorliegt. Die Referenzstrafen-Tabelle von FINGERHUT/SCHLEGEL/JUCKER sieht für den Handel mit 267,84 Gramm Methamphetamin-Hydrochlorid Einsatzstrafe von 31 Monaten vor. Betreffend die Art und Weise des Vorgehens bzw. der Verwerflichkeit des Han- delns ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte über rund 1,5 Jahre deliktisch tätig war und zahlreiche Lieferungen vornahm. Er war in der Lage, innert kurzer Zeit Betäubungsmittel auszuliefern und traf verschiedene Vorkehrungen zu seinem Schutz. So verwendete er beispielsweise wechselnde Telefonnummern und ver- ständigte sich in codierter Sprache. Zudem lieferte er jeweils mindestens 500 Thai- pillen an Zwischenhändler aus. Dies lässt auf einen gewissen Organisationsgrad schliessen. Ebenso befand er sich nicht auf der untersten Stufe in der Handelsket- te. Das Delikt beging der Beschuldigte gewerbsmässig; das Vorliegen eines weite- ren Qualifikationsgrundes sowie dessen Ausmass ist straferhöhend zu berücksich- tigen. Im Verhältnis des Strafrahmens von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe liegt das Verschulden des Beschuldigten noch im leichten Bereich und eine Strafe von 34 Monaten erscheint angemessen. 15.2 Subjektives Tatverschulden Betreffend das subjektive Tatverschulden ist zunächst festzuhalten, dass der Be- schuldigte direktvorsätzlich handelte, was sich auf die Einsatzstrafe jedoch weder straferhöhend noch strafmindernd auswirkt. Ebenfalls neutral auszuwirken haben sich die Beweggründe des Beschuldigten: Entgegen den vorinstanzlichen Aus- führungen dürfen sich finanzielle sowie egoistische Motive nicht straferhöhend auswirken, zumal diese mit der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit bereits erfasst werden. Eine nochmalige Erhöhung der Strafe würde damit wiederum dem Dop- pelverwertungsverbot zuwiderlaufen. Dass der Beschuldigte zudem nicht selber konsumierte, ist ebenso neutral zu werten, basiert die Tabelle FINGERHUT doch auf dem ungeständigen, nicht süchtigen Täter und gewährt damit lediglich dem Abhän- gigen einen Rabatt (vgl. FINGERHUT/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 44 zu Art. 47). Das subjektive Tatverschulden wirkt sich damit neutral auf die Einsatzstrafe aus. 15.3 Gesamtverschulden Unter Berücksichtigung der objektiven sowie subjektiven Tatkomponenten erachtet die Kammer für die qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- gesetz eine Einsatzstrafe von 34 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 15.4 Täterkomponenten 15.4.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse 25 Gemäss oberinstanzlich eingeholtem Leumundsbericht vom 9. Juli 2021 besuchte der Beschuldigte die ersten zehn Schuljahre in der Primar- und Realschule AB.________, wobei er die zweite Klasse wiederholten musste. Nach der obligato- rischen Schulzeit absolvierte er ein zehntes Schuljahr im Bereich Handarbeit und trat im Anschluss eine Lehrstelle als Heizungsmonteur an. Diese beendete er je- doch nicht, das Lehrverhältnis wurde nach einem Jahr aufgelöst. Weitere Berufs- ausbildungen gab es keine. Der Beschuldigte arbeitete darauf als temporärer Mit- arbeiter in verschiedenen Firmen und Berufen. Ab 1999 arbeitete er für zehn Jahre bei der Firma W.________. Nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses gab es verschiedene Anstellungsverhältnisse. In Q.________ (Land) arbeitet der Beschul- digte seit dem Jahr 2020 als Abteilungsleiter Produktion bei der Firma X.________ (pag. 660 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung führte der Beschuldigte zu seiner Person aus, zurzeit sowohl in AC.________ als auch in Q.________ (Land) zu wohnen. Er habe in der Schweiz auch einen unbefristeten Arbeitsvertrag und sei auf Abruf. In Q.________ (Land) habe er eine Stelle annehmen müssen, da seine Frau verunfallt sei und sie in Q.________ (Land) behandelt und therapiert habe werden müssen. Er habe deshalb während dieser Zeit in Q.________ (Land) gear- beitet, könne jedoch auch jederzeit in der Schweiz arbeiten (pag. 672, Z. 27 ff.). Der Beschuldigte ist seit 2014 (nach ________ Recht) verheiratet, die Ehe jedoch kinderlos (pag. 674, Z. 14 ff. sowie pag. 673, Z. 9). Gesundheitliche Beschwerden hat der Beschuldigte keine (pag. 673, Z. 18). Dem oberinstanzlich eingeholten Strafregisterauszug vom 8. Juli 2021 sind ferner keine Verurteilungen zu entnehmen (pag. 667). Sowohl das Vorleben wie auch die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten können im Ergebnis als unauffällig bezeichnet werden und wirken sich damit neu- tral auf das Strafmass aus. 15.4.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Zum Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren hielt die Vorinstanz zutreffend fest, der Beschuldigte habe sich während des gesamten Strafverfahrens passiv verhalten und die Aussage in der Sache vielfach verweigert. Aus diesem Grund komme ihm keine Strafminderung zu Gute (pag. 612, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf diese Ausführungen kann integral verwiesen werden. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist neutral zu werten. Auch oberinstanzlich machte der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und antwortete auf keine der ihm zur Sache gestellten Fragen (vgl. pag. 673 f.). Wenngleich dieses Verhalten nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden darf, kann darin umgekehrt auch kein Verhalten erblickt werden, das die Strafverfolgung erleichtert hätte und zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre. 15.4.3 Strafempfindlichkeit Nach konstanter Rechtsprechung ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aus- sergewöhnlichen Umständen zu bejahen (siehe etwa die Urteile des Bundesge- 26 richts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.4; 6B_675/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.1, jeweils mit weiteren Hinweisen). Solche aussergewöhnlichen Umstän- de sind vorliegend nicht ersichtlich, weshalb die Strafempfindlichkeit als neutral zu werten ist. 15.4.4 Fazit Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt weder erhöhend noch mindernd auf das Strafmass aus. 15.4.5 Zeitablauf mit Wohlverhalten Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohlverhalten hat. Der Strafmilderungsgrund ist in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind. Der Rich- ter kann diese Zeitspanne unterschreiten (BGE 145 IV 145 E. 3.1; vgl. zum Gan- zen: MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., 2019, N. 339). Die vorliegend zu beurteilende Tat ereignete sich in der Zeit zwischen Januar 2012 und dem 17. Juli 2013. Zwei Drittel der Verjährungsfrist von 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB) sind mithin noch nicht abgelaufen. Dennoch ist nicht zu verken- nen, dass seit der Tat rund acht Jahre verstrichen sind, ohne dass der Beschuldig- te wieder aktenkundig geworden wäre. Dem Beschuldigten ist aufgrund des Zeitab- laufs eine Strafreduktion im Umfang von zwei Monaten zu gewähren. 15.5 Konkretes Strafmass Unter Berücksichtigung sowohl der Tat- als auch der Täterkomponenten sowie der Reduktion aufgrund des Zeitablaufs mit Wohlverhalten ergibt sich gesamthaft eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten. 16. Vollzug der Strafe Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 aStGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 aStGB) und sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindes- tens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 aStGB). Schiebt das Gericht den Voll- zug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Dem Beschuldigten kann keine schlechte Legalprognose gestellt werden, zumal er nicht vorbestraft ist und seit Juli 2013 auch keine weitere Delinquenz zu verzeich- nen ist. Der erhebliche Zeitablauf seit der Tat bzw. das Wohlverhalten des Be- schuldigten während nunmehr über acht Jahren führen mithin zu einer günstigen Prognose. Es rechtfertigt sich, den unbedingten Teil der Strafe auf das Minimum von sechs Monaten zu setzen. Für eine Teilstrafe von 26 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die ausgestandene Polizeihaft von zwei Tagen wird vollumfänglich auf die zu voll- ziehende Teilstrafe angerechnet (Art. 51 aStGB). 27 V. Kosten und Entschädigung 17. Verfahrenskosten 17.1 Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten des erstin- stanzlichen Verfahrens, wenn sie verurteilt wird. Entsprechend sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 32'133.75 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 17.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Vorliegend unterliegt der Beschuldigte im Schuldpunkt vollumfänglich. Indessen wurde das Strafmass doch einige Monate reduziert. Entsprechend rechtfertigt sich eine anteilmässige Auferlegung der Kosten, unter Berücksichtigung der oberin- stanzlich von den Parteien gestellten Anträge. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden gestützt auf Art. 5 i.V.m. Art. 24 lit. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf eine Pauschalgebühr von CHF 6‘000.00 bestimmt und dem Beschuldigten im Umfang von 5/6, ausma- chend CHF 4'800.00, zur Bezahlung auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern. 18. Entschädigung der amtlichen Verteidigung 18.1 Erstinstanzliches Verfahren Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren durch Fürsprecher B.________ wird die Entschädigung gestützt auf die Honorarno- te vom 10. August 2020 (pag. 574) sowie die vorinstanzlichen Erwägungen zur Kürzung von zwei Stunden (pag. 614, S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung) festgesetzt. Fürsprecher B.________ wird für seine Aufwendungen im erst- instanzlichen Verfahren im Umfang von 20,25 Stunden mit CHF 4'484.75 entschä- digt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von CHF 4'484.75 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'090.45, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 18.2 Oberinstanzliches Verfahren Für das oberinstanzliche Verfahren wird die amtliche Entschädigung gestützt auf die von Fürsprecher B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung eingereich- te Honorarnote (pag. 693 ff.) bestimmt. Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'477.10. 28 Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren aus- gerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2'477.10 im Umfang von 5/6, aus- machend CHF 2'064.25, zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insge- samt CHF 605.80 im Umfang von 5/6, ausmachend CHF 504.85, zu erstatten, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/6 entfällt sowohl die Nach- wie auch die Rückzahlungspflicht. VI. Verfügungen Die Zustimmung zur Löschung des vom Beschuldigten erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). Die Zustimmung zur Löschung der vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbei- tung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 29 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 11. August 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das Widerrufsverfahren be- treffend Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 30. Mai 2011 unter Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 300.00 an den Kanton Bern eingestellt wurde. II. A.________ wird freigesprochen vom Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, angeblich mengenmässig qualifiziert und gewerbsmässig begangen im Zeitraum vom Frühling 2011 bis Dezember 2011 in C.________, D.________, E.________ und andernorts, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. III. A.________ wird schuldig erklärt der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert und gewerbsmässig begangen im Zeitraum von Januar 2012 bis am 17. Juli 2013 in C.________, D.________, E.________ und andernorts durch Veräussern von 14’880 Thaipillen (267.84 Gramm reines Methamphetamin-Hydrochlorid) und in Anwendung der Artikel 40, 43, 44, 47, 51 aStGB 19 Abs. 1 lit. c, 19 Abs. 2 lit. a und c BetmG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten. Davon sind 6 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 26 Monaten wird der Voll- zug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die ausgestandene Polizeihaft von 2 Tagen wird vollumfänglich auf die zu vollziehen- de Teilstrafe angerechnet. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 32'133.75. 3. Zur Bezahlung von 5/6 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt be- stimmt auf CHF 6'000.00, ausmachend CHF 4'800.00. Die restlichen Verfahrenskos- ten trägt der Kanton Bern. 30 IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wurde bzw. wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 20.25 200.00 CHF 4’050.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 114.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’164.10 CHF 320.65 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’484.75 volles Honorar CHF 5’062.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 114.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’176.60 CHF 398.60 Total CHF 5’575.20 Differenz CHF 1’090.45 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 4'484.75 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausma- chend CHF 1'090.45, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Obere Instanz Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 11.25 200.00 CHF 2’250.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 50.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’300.00 CHF 177.10 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’477.10 volles Honorar CHF 2’812.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 50.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’862.50 CHF 220.40 Total CHF 3’082.90 Differenz CHF 605.80 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 2'477.10 im Umfang von 5/6, ausmachend CHF 2'064.25, zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 605.80 im Umfang von 5/6, ausmachend CHF 504.85, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftli- 31 chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/6 entfällt sowohl die Nach- wie auch die Rückzahlungspflicht. 2. Es wird festgestellt, dass die amtliche Entschädigung für die Aufwendungen durch Rechtsanwalt G.________ im Umfang von CHF 1'223.25 bereits mit Verfügung vom 20. September 2019 bestimmt und durch den Kanton Bern ausgerichtet wurde. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von CHF 1'223.25 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt G.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 298.90, zu erstatten, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: 1. Die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN- Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 2. Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung bio- metrischer erkennungsdienstlicher Daten). 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.________ - Rechtsanwalt G.________ (auszugsweise, IV. Ziff. 2 betr. amtl. Honorar) - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv, nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv und Ur- teilsbegründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Ent- scheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Migration und Personenstand, Migrationsdienst (MIDI; Dispositiv vorab zur Information, Urteilsbegründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Polizei (Dispositiv vorab zur Information, Urteilsbegründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmit- telbehörde) 32 Bern, 22. Juli 2021 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 23. September 2021) Der Präsident i.V.: Oberrichter Zuber Die Gerichtsschreiberin: Hebeisen Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 33