Der Beschuldigte wurde sowohl von der Vorinstanz wie auch von der Kammer vollumfänglich schuldig gesprochen. Dem Beschuldigten werden deshalb die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 9'615.70 für das Hauptverfahren (Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 500.00, Auslagen der Staatsanwaltschaft von CHF 7'695.70 [pag. 156 ff.], Gebühren des Gerichts von CHF 1'400.00 und Auslagen des Gerichts von CHF 20.00) und CHF 300.00 für das Widerrufsverfahren zur Bezahlung auferlegt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).