CESAROV, Täterkomponenten und Strafenwahl bei der Gesamtstrafenbildung, forumpoenale 6/2020 S. 451, 458). Dem Vorgehen der Vorinstanz ist zuzustimmen. Unter Verweis auf HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 510, bildet die Vorinstanz richtigerweise keine Gesamtstrafe (E. V. S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 287). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz widerruft nach dem Gesagten auch die Kammer den mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 28. November 2017 gewährten bedingten Vollzug der Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 100.00. Die Strafe ist zu vollziehen.