36 praxis die bedingt ausgesprochene Geldstrafe vom 28. November 2017 (E. V. S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 287). Die sogenannte Mischrechnungspraxis besagt, dass wenn die frühere Strafe widerrufen wird, unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe verneint und letztere folglich bedingt ausgesprochen werden kann (JÜRG- BEAT ACKERMANN/MARKO CESAROV, Täterkomponenten und Strafenwahl bei der Gesamtstrafenbildung, forumpoenale 6/2020 S. 451, 458).