Der Beschuldigte weist neben der erwähnten Vorstrafe eine weitere Vorstrafe aus dem Jahr 2015 auf, welche wie die Vorstrafe aus dem Jahr 2017 ebenfalls im Zusammenhang mit dem Führen eines Motorfahrzeugs steht (pag. 329). Aufgrund des Umstands, dass sowohl diese beiden Vorstrafen wie auch der neue Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung im Zusammenhang mit dem Führen eines Motorfahrzeugs stehen, widerruft die Vorinstanz in Anwendung der Mischrechnungs-