Wie die Vorinstanz richtigerweise festhält (E. V. S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 287), ist mit dem Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung, begangen am 2. Juli 2019 und damit innerhalb der vierjährigen Probezeit, der Widerruf des am 28. November 2017 ausgesprochenen Strafaufschubs zu prüfen (Art. 46 StGB). Der Beschuldigte weist neben der erwähnten Vorstrafe eine weitere Vorstrafe aus dem Jahr 2015 auf, welche wie die Vorstrafe aus dem Jahr 2017 ebenfalls im Zusammenhang mit dem Führen eines Motorfahrzeugs steht (pag.