Der Beschuldigte wurde am 28. November 2017 durch die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Übermüdung; vgl. Strafbefehl vom 28. November 2017, in den Vorakten) zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 100.00 verurteilt. Die Probezeit wurde auf vier Jahre festgesetzt (pag. 329). Wie die Vorinstanz richtigerweise festhält (E. V. S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;