V. Widerruf Der Beschuldigte macht in der Berufungsbegründung (S. 15; pag. 353) geltend, beim von ihm beantragten Verfahrensausgang sei die mit Strafbefehl vom 28. November 2017 bedingt ausgesprochene Geldstrafe nicht zu widerrufen. Für die theoretischen Ausführungen zum Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Strafe kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (E. V. S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 287) verwiesen werden. Der Beschuldigte wurde am 28. November 2017 durch die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Übermüdung;