4/5 der ausgesprochenen Geldstrafe, d.h. 40 Tagessätze, sind daher bedingt auszusprechen. Die Probezeit wird wie bereits durch die Vorinstanz in Anbetracht der beiden Vorstrafen in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB auf vier Jahre festgesetzt. Der verbleibende Fünftel der ausgesprochenen Geldstrafe, also 10 Tagessätze zu CHF 120.00, ausmachend CHF 1'200.00, ist im Sinne einer nachhaltigen Wirkung als Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB auszusprechen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wird entsprechend der 10 Tagessätze auf 10 Tage festgesetzt (Art. 106 Abs. 2 StGB).