Nach Abzug einer Pauschale (für Steuern, Krankenversicherung) von 25% ergibt sich damit, wie bei der Vorinstanz, eine Tagessatzhöhe von CHF 120.00. 12.5 Vollzug der Strafe, Verbindungsbusse Auch aus Sicht der Kammer ist zu erwarten, dass sich der Beschuldigte – auch unter Berücksichtigung der zu widerrufenden Vorstrafe, vgl. E. V hiernach – in Zukunft wohl verhalten wird und die Geldstrafe von 50 Tagessätzen nicht gesamthaft vollzogen werden muss, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. 4/5 der ausgesprochenen Geldstrafe, d.h. 40 Tagessätze, sind daher bedingt auszusprechen.