12. Geldstrafe für den Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung 12.1 Strafrahmen Der Strafrahmen für die auszufällende Geldstrafe reicht von drei bis maximal 180 Tagessätzen. Das Gericht bestimmt deren Zahl nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). 12.2 Tatkomponenten Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt (Ziff. IV.4.1. S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 285), ist das grosse Ausmass des verschuldeten Erfolgs bei einer fahrlässigen Tötung tatbestandsimmanent. Gleiches gilt für die Fahrlässigkeit der Tatbegehung.