Beim Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung handelt es sich um einen Arbeitsunfall. Eine Freiheitsstrafe kommt unter Berücksichtigung von Zweckmässigkeit, Auswirkungen auf den Beschuldigten und präventiver Effizienz nicht in Betracht; vielmehr ist eine Geldstrafe auszufällen. Für den Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz kommt nur eine Busse in Frage.