Die Voraussetzungen der Gleichartigkeit i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB sind erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss die gleiche Strafart ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt dabei nicht. Fahrlässige Tötung i.S.v. Art. 117 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Für den unbefugten Konsum von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist eine Busse vorgesehen. Aufgrund der Ungleichartigkeit der Strafen kann im vorliegenden Fall keine Gesamtstrafe gebildet werden;