2 BetmG ausgegangen werden. Der Beschuldigte hat demnach durch den Konsum von Kokain am 29. Juni 2019 in E.________(Ort) den Tatbestand der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG erfüllt. Es liegt kein leichter Fall i.S.v. Art. 19a Ziff. 2 BetmG vor. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. IV. Strafzumessung 10. Allgemeine Ausführungen Für die allgemeinen Ausführungen zur Strafzumessung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. IV. S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 284).